Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Die  Hochschulen  und  andere  alademische  Anstalten.  485

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rücksichtigung  der  von  dem  Reichskanzleramt  in  der  Bekanntmachung  vom  27.  März  s  105.
1878  aufgestellten  höheren  Anforderungen  für  die  Approbation  der  Tierärzte  auf  den
Min.  Verf.  vom  13.  Jan.  1880  und  22.  März  1892  beruht,  schließt  sich  jedoch  äußerlich

ganz  an  das  Statut  der  technischen  Hochschule  an.  Sie  ist  dem  Kultministerium  unmittelbar
  untergeordnet.  Die  Studierenden  werden  in  der  Anstalt,  der  nach  Maßgabe

  der  angef.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  das  Recht  zur  Approbation  deutscher

  Tierärzte  zusteht,  innerhalb  sieben  Semestern  in  den  „einem  Tierarzt  nötigen
naturwissenschaftlichen  und  tierärztlichen  Fächern“  theoretisch  und  praktisch  unterrichtet
  1).

5.  Die  Kunstschule,  die  gemäß  M.  Verf.  vom  23.  April  1901  die  Bezeichnung
„Königliche  Akademie  der  bildenden  Künste“"  führt,  trägt  nach
den  neuen  organischen  Bestimmungen  in  der  Fassung  vom  20.  Juli  1896  (R.  Bl.
S.  174)  den  Charakter  einer  akademischen  Lehranstalt.  Ihre  Aufgabe  ist  die  Ausbildung
  von  Künstlern  in  den  Fächern  der  Bildhauerkunst,  der  Malerei  und  der  Graphik.

Die  Verwaltung  wird  von  dem  Direktor  und  dem  aus  sämtlichen  Hauptlehrern
der  Anstalt,  einem  Vertreter  der  Baukunst,  und  aus  besonders  berufenen  weiteren
Mitgliedern  bestehenden  Lehrerkonvent  besorgt.

In  Verbindung  mit  der  Kunstschule  stehen  die  drei  Kunstsammlungen,
insbesondere  die  Sammlung  von  Antiken  und  von  Werken  der  modernen  Plastik,  die
Gemäldesammlung,  die  Sammlung  von  Kupferstichen-  usw.

Die  Kunstschule  wie  die  Kunstsammlungen  stehen  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht
  des  Kultministeriums,  bei  welchem  eine  besondere  Kommission  eingesetzt
ist,  um  bei  wichtigeren  Fragen  der  Kunstlehranstalt  und  bezüglich  der  Verwaltung
der  Kunstsammlungen  das  Ministerium  mit  ihrem  technischen  Rate  zu  unterstützen.
Sie  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Ministers  aus  den  Mitgliedern  des  Lehrerkonvents
der  Schule  und  den  Inspektoren  der  Sammlungen,  ferner  aus  den  von  der  württ.
Kunstgenossenschaft  je  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  gewählten  Vertretern  und  etwaigen
  weiteren  besonders  zu  berufenden  Mitgliedern  2).

6.  Die  Kunstgewerbeschule,  geregelt  durch  Statut  v.  28.  Dez.  1896  mit  Nachtrag
v.  24.  Dez.  1906  (R.  Bl.  S.  861),  steht  gleichfalls  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des
Ministeriums  und  bezweckt  künstlerisch  gebildete  Kräfte  für  die  Bedürfnisse  der  Kunstindustrie
  heranzubilden,  auch  soll  sie  Gelegenheit  bieten  zur  Ausbildung  von  Lehrkräften
  für  den  gesamten  Zeichenunterricht.  Die  Schule  gliedert  sich  in  eine  vorbereitende
  Vorklasse  mit  einjährigem  Lehrplan  und  in  fünf  Fachkurse  von  zweijähriger
Dauer  (für  Möbelindustrie,  Modellieren  und  Holzschnitzen,  dekoratives  Kunstgewerbe,
Ziselieren  und  Zeichenlehre).  Die  unmittelbare  Verwaltung  führt  der  Vorstand  mit

1)  Für  den  Besuch  dieser  Hochschule  wird  nur  erfordert:  Reise  für  Prima  eines  Gymnasiums,
Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule,  oder  einer  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  als
gleichstehend  anerkannten  höheren  Lehranstalt  (§  5  Bekanntm.  des  Reichskanzleramtes  v.  13.
Juli  1889);  vgl.  auch  die  M.  V.  v.  17.  April  1878.  Zu  den  Instituten  dieser  Hochschule  gehört  auch
die  Beschlagschmiede,  in  welcher  ein  zwölfwöchiger  theoretischer  und  praktischer  Kursus
für  Hufschmiede  stattsindet;  das  Nähere  hierüber  s.  in  der  M.  V.  v.  11.  Juni  1885.  Ueber
die  Approbationsprüfung  und  über  die  Staatsprüfung  der  Tierärzte  vgl.  S.  392  Note  2.  und  S.  398;
über  die  dem  veterinärtechnischen  Kollegium  für  Begutachtungen  in  Angelegenheiten  der  Rechtspflege
  zu  gewährenden  Vergütungen  s.  die  M.  V.  vom  14.  Okt.  1895.  Bagl.  Staats  Hdb.  1907  S.  53.
(R  g  Ueber  das  Nähere  s.  das  Staats  Hdb.  1907  a.  a.  O.  S.  60  u.  Min,  Verf.  v.  16.  Mai  1867

.  Bl.  S.  51).