Die Hochschulen und andere alademische Anstalten. 485
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rücksichtigung der von dem Reichskanzleramt in der Bekanntmachung vom 27. März s 105.
1878 aufgestellten höheren Anforderungen für die Approbation der Tierärzte auf den
Min. Verf. vom 13. Jan. 1880 und 22. März 1892 beruht, schließt sich jedoch äußerlich
ganz an das Statut der technischen Hochschule an. Sie ist dem Kultministerium unmittelbar
untergeordnet. Die Studierenden werden in der Anstalt, der nach Maßgabe
der angef. Bekanntmachung des Reichskanzlers das Recht zur Approbation deutscher
Tierärzte zusteht, innerhalb sieben Semestern in den „einem Tierarzt nötigen
naturwissenschaftlichen und tierärztlichen Fächern“ theoretisch und praktisch unterrichtet
1).
5. Die Kunstschule, die gemäß M. Verf. vom 23. April 1901 die Bezeichnung
„Königliche Akademie der bildenden Künste“" führt, trägt nach
den neuen organischen Bestimmungen in der Fassung vom 20. Juli 1896 (R. Bl.
S. 174) den Charakter einer akademischen Lehranstalt. Ihre Aufgabe ist die Ausbildung
von Künstlern in den Fächern der Bildhauerkunst, der Malerei und der Graphik.
Die Verwaltung wird von dem Direktor und dem aus sämtlichen Hauptlehrern
der Anstalt, einem Vertreter der Baukunst, und aus besonders berufenen weiteren
Mitgliedern bestehenden Lehrerkonvent besorgt.
In Verbindung mit der Kunstschule stehen die drei Kunstsammlungen,
insbesondere die Sammlung von Antiken und von Werken der modernen Plastik, die
Gemäldesammlung, die Sammlung von Kupferstichen- usw.
Die Kunstschule wie die Kunstsammlungen stehen unter der unmittelbaren Aufsicht
des Kultministeriums, bei welchem eine besondere Kommission eingesetzt
ist, um bei wichtigeren Fragen der Kunstlehranstalt und bezüglich der Verwaltung
der Kunstsammlungen das Ministerium mit ihrem technischen Rate zu unterstützen.
Sie besteht unter dem Vorsitze des Ministers aus den Mitgliedern des Lehrerkonvents
der Schule und den Inspektoren der Sammlungen, ferner aus den von der württ.
Kunstgenossenschaft je auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertretern und etwaigen
weiteren besonders zu berufenden Mitgliedern 2).
6. Die Kunstgewerbeschule, geregelt durch Statut v. 28. Dez. 1896 mit Nachtrag
v. 24. Dez. 1906 (R. Bl. S. 861), steht gleichfalls unter der unmittelbaren Aufsicht des
Ministeriums und bezweckt künstlerisch gebildete Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstindustrie
heranzubilden, auch soll sie Gelegenheit bieten zur Ausbildung von Lehrkräften
für den gesamten Zeichenunterricht. Die Schule gliedert sich in eine vorbereitende
Vorklasse mit einjährigem Lehrplan und in fünf Fachkurse von zweijähriger
Dauer (für Möbelindustrie, Modellieren und Holzschnitzen, dekoratives Kunstgewerbe,
Ziselieren und Zeichenlehre). Die unmittelbare Verwaltung führt der Vorstand mit
1) Für den Besuch dieser Hochschule wird nur erfordert: Reise für Prima eines Gymnasiums,
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule, oder einer durch die zuständige Zentralbehörde als
gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt (§ 5 Bekanntm. des Reichskanzleramtes v. 13.
Juli 1889); vgl. auch die M. V. v. 17. April 1878. Zu den Instituten dieser Hochschule gehört auch
die Beschlagschmiede, in welcher ein zwölfwöchiger theoretischer und praktischer Kursus
für Hufschmiede stattsindet; das Nähere hierüber s. in der M. V. v. 11. Juni 1885. Ueber
die Approbationsprüfung und über die Staatsprüfung der Tierärzte vgl. S. 392 Note 2. und S. 398;
über die dem veterinärtechnischen Kollegium für Begutachtungen in Angelegenheiten der Rechtspflege
zu gewährenden Vergütungen s. die M. V. vom 14. Okt. 1895. Bagl. Staats Hdb. 1907 S. 53.
(R g Ueber das Nähere s. das Staats Hdb. 1907 a. a. O. S. 60 u. Min, Verf. v. 16. Mai 1867
. Bl. S. 51).