Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

696 Nr. 124. 1914. 
Infektionskrankheit, so ist der zuständige Kreisarzt unverzüglich zu benachrich- 
tigen und tritt sodann das medizinalordnungsmäßige Verfahren ein. 
Im übrigen haben die Ortspolizeibehörden in denjenigen Ortschaften, in 
welchen solche Flüchtlinge untergebracht sind oder beschäftigt werden, den 
Gesundheitszustand der Bevölkerung und namentlich der Flüchtlinge beständig. 
genau zu beobachten. 
Schwerin, den 19. November 19141 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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