Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Besondere  Beilage  zu  M  33  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend
die  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
Vom  6.  Mai  1892.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.

An  Stelle  der  Paragraphen  13  bis  15  der  Aichordnung  treten  nachstehende
Bestimmungen:
S.  1.

Zulässige  Meßwerkzeuge.

1.  Zum  Zumessen  von  Flüssigkeiten  durch  Ablassen  mittelst  eines  Hahnes

sind  zwei  Formen  von  Meßwerkzeugen  zulässig:

a)  Meßwerkzeuge  mit  ungleichartiger  oder  ohne  Eintheilung.  Sie
enthalten  mehrere  oder  nur  eine  der  Maaßgrößen  aus  einer  der  beiden
folgenden  Reihen:

2,  1,  0,5,  0,2,  0,1,  0,05,  0),02,  0,01  Liter,

2,  1,  %½  u¼  Liter,
und  zwar  bei  mehr  als  einer  Maaßgröße  vom  Halbliter  abwärts
entweder  nur  solche  aus  der  ersten  oder  nur  aus  der  zweiten  Reihe,
wobei  zwischen  den  gewählten  Grenzwerthen  keine  zulässige  Zwischenstufe
  fehlen  darf.

b)  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Eintheilung.  Sie  enthalten  mindestens
zehn  gleich  große  Theilabschnitte,  welche  dem  Liter,  dem  Zwei-,  Fünfoder
  Zehnfachen,  sowie  der  Hälfte,  dem  Fünftel,  Zehntel,  Zwanzigstel,
Fünfzigstel  oder  Hundertstel  des  Liter  entsprechen  dürfen.

2.  Als  Material  ist  bis  zum  Gesammtraumgehalt  von  einschließlich  5  Liter
nur  durchsichtiges  Glas  zulässig  (siehe  auch  §.  10  Nr.  12  der  Aichordnung))
darüber  hinaus  darf  auch  Eisen-,  Messing=  oder  Kupferblech  angewendet  werden.

3.  Die  Meßwerkzeuge  sollen  von  kreisförmigem  Querschnitt  sein  und  dürfen
sich  nur  nach  unten  verjüngen.  Gläserne  Meßwerkzeuge  dürfen  etwa  zur  Hälfte
des  Umfanges  mit  Schutzhüllen  aus  Blech  u.  dergl.  umgeben  sein.

4.  Strichmarken  und  Bezeichnungen  sollen  deutlich  aufgeätzt,  eingeschliffen
oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebracht,  keinesfalls  nur  aufgemalt  sein.

Reichs-Gesetzbl.  1892.