Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

712 Nr. 130. 1914. 
Rekanntmachung 
über die Prämientarife der Zweiganstalten der Tiesbau-Berufsgenossenschaft 
und der dem Recichsversicherungsamt unterstellten Baugewerks-Berufs- 
genossenschaften. 
(6 805 der Reichsversicherungsordnung — Rl. 1911 Seite 662.) 
Die geringere Bautätigkeit und der stärkere Ausfall von Beiträgen während 
des Krieges werden voraussichtlich die wirtschaftlichen und damit auch die 
rechnerischen Grundlagen für die anderweite Festsetzung der zur-Zeit gültigen 
Prämientarise der Zweiganstalten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der 
Baugewerks-Berufsgenossenschaften erheblich beeinflussen. 
Das Reichsversicherungsamt hält es deshalb für geboten, die am 
31. Dezember 1914 ablaufenden, durch die Bekanntmachung des Reichs- 
versicherungsamts vom 17 November 1911 (Amtliche Nachrichten des R.V. A. 
1911 Seite 598 flg.) veröffentlichten Prämientarise der Zweiganstalten 
1. der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Berlin, 
2. der Hamburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft 
Hamburg 
auf Grund des 8 804 der Reichsversicherungsordnung zu verlängern, bis 
nach Wiederkehr geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausreichende rechne- 
rische Grundlagen für die Neufestsetzung der Tarife zur Verfügung stehen. 
Berlin, den 21. November 1914. 
Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. 
Dr. Kaufmann. 
(2) Bekanntmachung vom 28. November 1914, betreffend Kriegsleistungen. 
Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, daß die 
Truppenteile im Falle der Inanspruchnahme von Quartier und Verpflegung, 
Furage, Geschäfts-, Wacht= und Arresträumen einschließlich Beleuchtung und
	        
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