Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

714  Nr.  130.  1914.

der  im  Falle  des  Nichtbestehens  einer  früheren  Prüfung  festgesetzten  Zurückweisungsfrist
  kann  in  jedem  Falle  abgesehen  werden.  ·
Schwerin,  den  28.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  November  1914,  betresfend  Musterung  der
Landsturmpflichtigen  öfterreichischer  und  ungarischer  Staats=  sowie  bosnischer
Landesangehörigkeit.
Naochstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konsulats
zu  Lübeck  vom  25.  November  d.  JIs.  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  28.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Aufruf!

Im  Monat  Dezember  l.  Is.  findet  eine  Musterung  der  in  den  Jahren
1878—1890  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer
Staats=  sowie  bosnischer  Landesangehörigkeit,  welche  sich  in  den  Großherzogtümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  sowie  dem  Fürstentum  Lübeck  und
im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  befinden,  bei  diesem  k.  u.  k.
österreichisch-ungarischen  Konsulat  in  Lübeck  statt.  Aus  diesem  Anlaß  haben
sich  alle  in  dem  vorbezeichneten  Gebiete  wohnhaften  Landsturmleute  der  obigen
Jahrgänge  schriftlich  unter  genauer  Angabe  aller  Personaldaten  (Geburtsjahr
und  Ort,  Land,  Heimatsort  und  Bezirk,  Schulbildung,  Beruf,  Vor=  und  Zuname
  des  Vaters  und  der  Mutter)  bei  dem  genannten  Konsulat  zu  melden.

Der  Tag  der  ärztlichen  Untersuchung  wird  später  bekanntgegeben  werden.

Lütbeck,  den  25.  November  1914.

Der  k.  u.  k.  Konful.
Suckau.