714 Nr. 130. 1914.
der im Falle des Nichtbestehens einer früheren Prüfung festgesetzten Zurück-
weisungsfrist kann in jedem Falle abgesehen werden. «
Schwerin, den 28. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(4) Bekanntmachung vom 28. November 1914, betresfend Musterung der
Landfsturmpflichtigen österreichlscher und ungarischer Staats= sowie bosnischer
Landesangehörigkeit.
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsulats
zu Lübeck vom 25. November d. Is. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 28. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Aufruf!
Im Monat Dezember l. Is. findet eine Musterung der in den Jahren
1878—1890 geborenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer
Staats= sowie bosnischer Landesangehörigkeit, welche sich in den Großherzog-
tümern Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, sowie dem Fürstentum Lübeck und
im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck befinden, bei diesem k. u. k.
österreichisch-ungarischen Konsulat in Lübeck statt. Aus diesem Anlaß haben
sich alle in dem vorbezeichneten Gebiete wohnhaften Landsturmleute der obigen
Jahrgänge schriftlich unter genauer Angabe aller Personaldaten (Geburtsjahr
und Ort, Land, Heimatsort und Bezirk, Schulbildung, Beruf, Vor= und Zu-
name des Vaters und der Mutter) bei dem genannten Konsulat zu melden.
Der Tag der ärztlichen Untersuchung wird später bekanntgegeben werden.
Lübeck, den 25. November 1914.
Der k. u. k. Konsul.
Suckau.