716 Nr. 131. 1914.
nochmals bekannt zu geben, und darauf aufmerksam zu machen, daß Zuwiderhandlungen
strenge Bestrafungen nach sich ziehen. Insbesondere sind die
Gast- und Schankwirte und die Kaufleute darauf hinzuweisen, daß sie strenge
Strafen und Schließung ihrer Betriebe zu gewärtigen haben, wenn sie den
ausländischen Arbeitern geistige Getränke verabfolgen.
Schwerin, den 23. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.