Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

716  Nr.  131.  1914.

nochmals  bekannt  zu  geben,  und  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  Zuwiderhandlungen
  strenge  Bestrafungen  nach  sich  ziehen.  Insbesondere  sind  die
Gast-  und  Schankwirte  und  die  Kaufleute  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  strenge
Strafen  und  Schließung  ihrer  Betriebe  zu  gewärtigen  haben,  wenn  sie  den
ausländischen  Arbeitern  geistige  Getränke  verabfolgen.

Schwerin,  den  23.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.