Mr. 7. 39
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Regierungs--Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 2. Februar 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften für den Gewerbebetrieb der
Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahr-
zunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse
oder persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen. (2) Bekanntmachung,
betreffend die Getreide-Durchschnittspreise, nach denen der Geldkanon der
Domanial-Erbpächter usw. für die nächste Zahlungsperiode zu berechnen
ist. (3) Bekanntmachung, betreffend Allodifizierung des Lehngutes
Levezow, A. Grevesmühlen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. Januar 1913, betreffend Borschriften für den
Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Be-
hörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Bermögensverhält-
nisse ober persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen.
Auf Grund des letzten Absatzes des § 38 der Gewerbeordnung wird für das
hiesige Großherzogtum folgendes bestimmt:
1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende
Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Auf-
sätze gewerbsmäßig besorgt (8 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet,
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