Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

86  Nr.  6.  1914.

1,34  cem  Fassungsraum  enthalten,  wenn  die  Kohlensäure  nicht
mehr  als  ½  %  Luft  enthält;

8)  Behälter  von  Eismaschinen,  welche  die  für  den  Betrieb  erforderliche
  Menge  von  flüssiger  schwefliger  Säure  dauernd  enthalten,
wenn  der  Inhalt  an  schwefliger  Säure  201  nicht  übersteigt,
in  haltbaren  Holzbehältern  sicher  verpackt.“"

4.  zu  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.  Spalte  „Güterverzeichnis“

unter  Nr.  8b  (S.  Zusatzverordnung  vom  11.  April  1913  —  Rol.
Nr.  18)  statt  der  Worte  „Gummi,  gemahlen  (Gummistaub)“  gesetzt
wird  „Gummi  (Kautschul)  gemahlen,  Gummi-(Kautschuk.)
staub“.

Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz=  Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1914,  betreffend  Binnenschiffahrtsstatistik.
Auf  Grund  des  §5  2  der  Verordnung  vom  11.  Dezember  1908  (Rbl.  Nr.  37
S.  333),  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  usw.  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen
  werden  die  statistischen  Anmeldestellen  in  Gemäßheit  einer  zwischen  den
Bundesregierungen  erfolgten  Verständigung  ermächtigt  und  angewiesen,  auch  die
von  anderen  deutschen  Bundesstaaten  für  die  Zwecke  der  Binnenschiffahrtsstatistik
herausgegebenen  Anmeldeformulare  (Zählkarten  und  Übersichten)  neben  den
mecklenburgischen  Formularen  anzunehmen.
Ferner  sollen  zur  Vereinfachung  der  Anschreibungen  zur  Binnenschiffartsstatistik
  in  Zukunft  in  Wegfall  kommen,
1.  die  Anschreibung  der  keine  Güterladung  führenden  Personenschiffe
und  der  überladenen  Schlepper,  Tau=  und  Kettenschiffe,
2.  die  Anschreibung  des  Marktoerkehrs,
3.  die  Flaggenangaben  bei  den  Anschreibungenan  den  wichtigeren  Schleusen.
Schwerin,  den  24.  Januar  1914.  "

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.