40 Nr. 7. 1914.
l ein Geschäftsbuch nach dem beigefügten Formular. A sowie ein Geld= und
— uUnrkundenbuch nach dem beigefügten Formular B zu führen.
2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten-
zahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von
der Ortspolizeibehörde des gewerblichen Niederlassungsortes unter Beglaubigung
der Seitenzahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rasuren vor-
genommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. Auch dürfen die
Bücher während der für die Aufbewahrung vorgeschriebenen Zeit (Ziff. 6)
weder ganz noch teilweise vernichtet werden.
3. In das Geschäftsbuch sind alle schristlichen und mündlichen Ge-
schäftsaufträge im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge
des Eingangs unter fortlaufender Nummer mit Tinte und in deutschen oder
lateinischen Schriftzeichen vollständig einzutragen.
Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen
Geschäftshandlungen sind im Laufe des Tages, an welchem sie vorgenommen
werden, der Empfang von Geldern, Wertgegenständen usw. am Tage des
Eingangs in den Spalten 8, 9 und 11 zu vermerken.
Die in Verfolg desselben Geschäftsauftrags eingehenden weiteren Schrift-
stücke und Aufträge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind
nicht unter einer besonderen Nummer des Geschäftsbuchs einzutragen, sondern
im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung des ersten Auftrags unter der-
selben Nummer untereinander nachzutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäfts-
aufträgen der in Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ein entsprechender Raum
für solche Nachtragungen offen zu halten. Erweist sich dieser Raum später
als unzureichend, so sind die weiteren Eintragungen unter Beibehaltung der
bisherigen Nummer an anderer Stelle vorzunehmen und diese Stelle bei der
bisherigen Nummer unter „Bemerkungen“ zu bezeichnen.
4. In denjenigen Fällen, in denen die Erledigung des Geschäftsauftrags
eine Reihe von Einzelhandlungen erfordert, insbesondere bei Prozeßvertretungen,
Erbschaftsregulierungen, Vermögensverwaltungen und allen Vollmachtsaufträgen,
sind sogleich nach Eintragung des Auftrags in das Geschäftsbuch besondere
Handakten zu bilden, in denen alle in den Händen des Gewerbetreibenden
zurückbleibenden Entwürse, Vollmachten, Schriftstücke, Beläge, Rechnungen,
Quittungen und anderen Eingänge nach der Reihenfolge des Datums zu
vereinigen sind. «