Nr. 137. 1914. 743
#) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1914) betreffend Schutzimpfung.
Im Hinblick auf die wachsende Gefahr der Einschleppung der Cholera und
des Typhus durch die aus Feindesland kommenden Verwundeten und Kranken
erscheint eine Schutzimpfung der Arzte, des Pflegepersonals und des ge-
fährdeten Verwaltungspersonals, insbesondere auch der Desinfektoren in den
Krankenhäusern und Lazaretten gegen Cholera und Typhus notwendig.
Die Verwaltungen der Krankenhäuser usw. wollen deshalb, soweit dies
nicht bereits geschehen, solche Impfungen veranlassen.
Der Impfstoff zur Ausführung der Schutzimpfungen gegen Cholera. und
gegen Typhus wird für diesen Zweck auf dem Landesgesundheitsamt zu
Rostock unentgeltlich und portofrei abgegeben. «
Wegen der staatlichen Krankenanstalten ergehen besondere Verfügungen.
Schwerin, den 12. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(4) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1912, betr. Schutzmaßregeln gegen
Üübertragbare Krankheiten in privaten Krankenanstalten.
Zur Verhütung der Einschleppung von übertragbaren Krankheiten werden die Leiter
und Aufsichtsorgane der Privatkrankenanstalten des Landes (Spezialkliniken, Sa-
natorien usw.), die gegenwärtig zum Teil zur Unterbringung von verwundeten
und kranken Soldaten oder von kranken Flüchtlingen dienen, zum Teil aber
nach wie vor auch noch mit Privatkranken belegt werden, hierdurch aufgefordert,
auf verdächtige Kranke, insbesondere auf Cholera-, Typhus-, Ruhr-,
Fleckfieber-Kranke besonders zu achten, in jedem Verdachtsfalle die
erforderlichen bakteriologischen und serologischen Untersuchungen durch
das Landesgesundheitsamt zu Rostock herbeizuführen, die verdächtigen
Kranken sogleich abzusondern und bis zur Klarstellung der Krankheits-
art abgesondert zu halten, die nachweislich an übertragbarer Krankheit
Leidenden aber entweder in ein mit Einrichtungen zur Behandlung
von Übertragbaren Krankheiten ausgerüstetes öffentliches Krankenhaus
zu überführen oder so abzusondern, daß eine Verbreitung oer über-
tragbaren Krankheiten sicher ausgeschlossen ist.