746 Nr. 138. 1914.
Dafür ist erforderlich:
a) Personalausweis der zuständigen Polizeibehörde mit eigenhändiger Na-
mensunterschrift und einer doppelt abzustempelnden Photographie des
Antragstellers aus neuerer Zeit. Der Ausweis muß ausdrückliche Erklärung
der Poiizeibehörde enthalten, daß nach deren Ansicht der Antragsteller in jeder
Beziehung. vertrauenswürdig ist und daß kein Spionageverdacht vor-
liegt. — Der Stempel muß einmal teils Schein, teils Photographie
decken; ein zweiter Stempel ist außerhalb des Kopfes mitten auf die
Photographie zu setzen.
b) Beurlaubung durch die zuständige Militarbehörde falls ein Militär-
verhältnis besteht.
C) Genügende Begründung des Reisezweckes unter Beibringung von
Belegen.
d) (Bei rückkehrenden Flüchtlingen) der Nachweis genügender Mitteh um
den Antragsteller für einige Zeit die Erhaltung ohne Einkommen aus
eigenem Vermögen zu ermöglichen.
2. Nach Belgien in das Etappengebiet westlich der obigen Linie muß
die Genehmigung des Armee-Ober-Kommandos der 4. Armee nach-
gesucht werden. Nach Vorlegung dieser Genehmigung kann vom
stellvertretenden Generalkommando unter Beobachtung obiger Vor-
schriften ein Passierschein ausgestellt werden.
3. Nach dem neutralen Ausland.
Die Reise kann auf Grund eines vorschriftmäßigen Anslandspasses er-
folgen, für dessen Ausstellung die Polizeibehörde zuständig ist. In dem Paß
ist eine von der Polizeibehörde abzustempelnde Photographie einzukleben, die
aus neuerer Zeit stammen muß. Der Stempel muß einmal teils Paß teils
Photographie decken; ein zweiter Stempel ist außerhalb des Kopfes mitten auf
die Photographie zu setzen. Ein event. bestehendes Militärverhältnis muß
vor Ausstellung des Passes geordnet sein.
4. Nach dem Operationsgebiet des Feldheeres.
Genehmigung wird unter allen Umständen versagt.
5. Nach dem Etappengebiet des Feldheeres außerhalb Belgiens.
Die Reise kann nur auf Grund eines Passierscheines des stellvertretenden
Generalkommandos erfolgen.