Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  138.  1914.  747

Dafür  ist  erforderlich:

a)  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  Antragsteller  politisch
  einwandfrei  ist  und  daß  Spionageverdacht  nicht  vorliegt.

b)  Beurlaubung  durch  die  zuständige  Militärbehörde,  falls  ein  Militärverhältnis
  besteht.

Tc)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Beibringung  von  Belegen.

4)  Genehmigung  der  zuständigen  Etappeninspektion.  (Nur  auf  Verlangen
des  stellvertretenden  Generalkommandos.)

B.  Angehörige  von  verbündeten  oder  neutralen  Staaten.
1.  Nach  Belgien.
Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden
  Generalkommandos  erfolgen.
Dafür  ist  erforderlich:

a)  Vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder  eine  die  Erfordernisse  eines
Passes  enthaltende  Bescheinigung  des  zuständigen  Konsulats.  Dieser
Paß  (Bescheinigung)  muß  die  eigenhändige  Namensunterschrift  und
eine  doppelt  abzustempelnde  Photographie  des  Antragstellers  aus
neuerer  Zeit  enthalten.  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Paß  (Bescheinigung)
  teils  Photographie  decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb
  des  Kopfes  mitten  auf  die  Photographie  zu  setzen.

b)  Personalausweis  der  zuständigen  Polizeibehörde  mit  einer  ausdrücklichen
  Erklärung,  daß  nach  Ansicht  der  Polizeibehörde  der  Antragsteller
  in  jeder  Beziehung  vertrauenswürdig  ist  und  daß  kein  Spionageverdacht
  vorliegt.  —  Bei  in  Hamburg  aufhältlichen  und  von  dort
ausreisenden  Ausländern  muß  auf  dieser  Bescheinigung  außerdem  die
Genehmigung  der  Hamburgischen  Senatskommission  für  die  Reichsund
  Auswärtigen  Angelegenheiten  vermerkt  sein.

c)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Beibringung  von
Belegen.

)  Nachweis  genügender  Mittel,  um  dem  Antragsteller  für  einige  Zeit
die  Erhaltung  ohne  Einkommen  aus  eigenem  Vermögen  zu  ermöglichen.

2.  Nach  dem  neutralen  Auslaud.

Für  diese  Reise  ist  erforderlich  ein  vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder
eine  die  Erfordernisse  des  Passes  enthaltende  Bescheinigung  des  zuständigen
Konsulats.  Dieser  Paß  (Bescheinigung)  muß  enthalten: