42 Nr. 7. 1914.
mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere
Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht mehr gemacht werden.
7. Alle in Verfolg eines Geschäftsauftrags ausgehenden Schriftstücke
müssen auf der ersten Seite oben links am Rande mit dem Namen des
Gewerbetreibenden, seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufenden Nummer
des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein. Dies gilt auch für Eingaben
und Schreiben, die er durch den Auftraggeber oder durch Dritte aussetzen,
schreiben oder unterschreiben läßt. Solche Schriftstücke gelten im Sinne dieser
Vorschriften als eigene Schriftstücke des beauftragten Gewerbetreibenden.
8. Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des Geschäftslokals binnen
einer Woche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; sie haben ferner Namen und
Wohnung der von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten Personen
binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen, im übrigen
binnen einer Woche nach dem Antritte der Beschäftigung anzuzeigen.
9. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäfts-
betriebe Kenntnis nehmen und zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten
Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher, Geld= und
Urkundenbücher sowie die Handakten einsehen. Sie können auch verlangen,
daß diese Bücher und Schriftstücke im Dienstraume der Polizeibehörde
vorgelegt werden und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb Auskunft
erteilt wird.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen, die über
persönliche Angelegenheiten oder Vermögensverhältnisse gewerbsmäßig Auskunft
erteilen, — mit Ausnahme der sogenannten Korrespondenten (auswärtige
Gewährsleute) der kaufmännischen Auskunftsbureaus — entsprechende An-
wendung. Diesen Gewerbetreibenden ist die Führung eines besonderen Ge-
schäftsbuchs nach dem Formular A gestattet, in das alle geheim zu haltenden
Aufträge eingetragen werden können. Das Vorhandensein eines solchen
geheimen Geschäftsbuches ist unter dem Deckel des Geschäftsbuches zu
vermerken.
Auf Personen, welche, von gelegentlichen Einzelfällen abgesehen, aus-
schließlich über den Gewerbebetrieb und die Kreditfähigkeit von Gewerbe-
treibenden Auskunft erteilen (kaufmännische Auskunftsbureaus) finden nur die
Vorschriften unter Ziffer 8 Anwendung. Die Ortspolizeibehörde kann einzelne