Ar. 140. 763
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 23. Dezember 1914.
Inhalt.
(I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, ibetreffend die Bekämpfung der Cholera.
II. Abteilung.
(1, Bekanntmoachung vom 21. Dezember 1914, betressend die Bekämpfung der
Cholera. «
Wegen des Auftretens der Cholera in der letztvergangenen Zeit an ver-
schiedenen Orten des Reiches werden auf Anregung des Reichskanzlers den in
Betracht kommenden Behörden diejenigen Bestimmungen, welche behufs Be-
nachrichtigung der Reichsverwaltung über den Ausbruch der Cholera und
ihren Verlauf hinsichtlich der dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzusendenden
Anzeigen gelten, unter Hinweis auf die nachstehend kurz angegebenen Vor-
schriften hierdurch in Erinnerung gebracht:
1. Nach § 15 der vom Bundesrat festgestellten „Anweisung zur Be-
kämpfung der Cholera“ (vergl. § 42 des Gesetzes, betr. die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 und
Nr. 12 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats — Rl.
1904 S. 68. —) ist das Kaoiserliche Gesundheitsamt beim
ersten Auftreten der Seuche von den wirklich festgestellten
Cholerafällen sowie von den choleraverdächtigen Fällen
auf kürzestem Wege zu benachrichtigen.