14 Nr. 2. 1914.
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. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Lehr-
belshihung an höheren Mädchenschulen, sowie etwaige andere Prüfungs-
zeugnisse;
3. der Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit;
4. ein Führungszeugnis (für die nicht im Schulamte stehenden Lehrerinnen):
Die auf Grund der eingereichten Zeugnisse zur Prüfung zugelassenen Bewerbe-
rinnen werden hiervon durch das unterzeichnete Ministerium in Kenntnis gesetzt und
von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geladen werden.
Schwerin, den 6. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheit
Langfekd. "6
(2) Bekanntmachung vom 2. Januar 1914, betreffend Einziehung verschiedener
Dipbtherie-Sera.
Diohtherie-Sera mit den Kontrollnummern:
1330 bis 1359 aus den Höchster Farbwerken,
274 bis 278 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
236 bis 248 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg,
240 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin
find, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom
1. Januar 1914 ab wegen Ablauf der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt
worden und dürfen daher nicht mehr abgegeben werden.
Schwerin, den 2. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
M M½nb: 7. V. K.:
Langfeld. "6
(3) Bekanntmachung vom 2. Januar 1914, betreffend Einzlehung von Tetanus.
Serum.
Tetanus-Serum mit den Kontrollnummern 184 bis 195 aus den Höchster Farbwerken
sowie mit den Kontrollnummern 78 und 79 aus dem Behringwerk in Marburg ist wegen
Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden und darf daher
nicht mehr abgegeben werden.
Schwerin, den 2. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.