Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 8. 1914. 53 
3. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die Abgaben, soweit die Ver- 
pflichtung zu ihrer Entrichtung feststeht, durch die Ortsobrigkeiten zu erheben 
und bis zum 31. März des betreffenden Jahres unter Angabe der Zahl der 
Pferde (Esel, Maultiere und Maulesel) oder Rinder, für welche in dem 
betreffenden Orte eine Abgabe zu entrichten ist, an den Landkasten in Rostock 
einzusenden. 
4. Bei dieser Einsendung ist zu bemerken, ob und für wie viele Tiere 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe noch nicht festgestellt worden 
ist. Nach erfolgter endgültiger Entscheidung ist von der Ortsobrigkeit unter 
Einsendung der auf Grund der Entscheidung weiter zu erhebenden Beträge 
dem Landkasten Mitteilung zu machen. 
5. Bleibt eine Ortsobrigkeit mit der Einsendung der verordnungs- und 
ediktmäßigen Abgaben, Verzeichnisse und Bescheinigungen im Rülckstand, so 
ergeht von dem Engeren Ausschuß durch den Landeseinnehmer, unter Wahr- 
nahme einer in den Landkasten fließenden Gebühr von 2 Mk. durch Nach- 
nahme, an die Ortsobrigkeit die Aufforderung, binnen einer bestimmten Frift 
die fehlenden Einsendungen zu beschaffen. Läuft die gesetzte Frist erfolglos 
ab, so macht der Engere Ausschuß hiervon zum weiteren Verfahren Anzeige 
an Unser Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheit 
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