Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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s.  64.  In  Absicht  der  Schulden  der  Standesherren  und  ihrer  Bezirke  v.  Auselnanist
  die  Auseinandersetzung,  wenn  sic  nicht  bereits  geschehen,  nach  folgenden  dfzung
Grundsätzen  zu  bewirken:  Hiadsa)

  Persönliche  oder  Privatschulden  der  Standesherren,  desgleichen  ihre  7  Ertlee  der

Domainen=  und  Kammerschulden  bleiben  ihnen  zur  Last  mit  dem  einer

jeden  Schuldforderung  zukommenden  Rechtsverhältniß.

b)  Die  Amts=  und  Gemeindeschulden  haften  auf  den  Amts=  und  Gemeinde-Kassen.



c)  Als  Staats=  oder  Landesschulden  sind  solche  anzusehen,  welche  vor  der

Auflösung  des  deutschen  Reichs  nach  ihrer  Entstehung  und  Verwendung

zum  Besten  des  Landes,  verfassungsmäßig  auf  der  Steuerkasse  hafteten.

Ihre  Verzinsung  und  Tilgung  beruht  gegenwärtig  auf  den  aus  dem

standesherrlichen  Bezirke  aufkommenden  direkten  und  bei  deren  Unzulänglichkeit,

  auf  den  übrigen  Steuern.

4)  Schulden,  die  durch  Landeskriegskosten  entstanden  sind,  finden  in  den
standesherrlichen  Bezirken  eine  gleiche  Behandlung,  als  ähnliche  Schulden

  desselben  Regierungsbezirks.

e)  Schulden,  welche  durch  den  Reichsdeputationshauptschluß  von  1803.

auf  Entschädigungsbesitzungen  eines  Standesherrn  angewiesen  st-  sind,  namentlich

  sowohl  Landes=  als  Kammerschulden  vormaliger  geistlicher  reichsständischer

  Landesherren  und  1  HKorporationen,  müssen  mit  Rücksicht

  auf  den  Inhalt  des  Reichsd  sschlusses  und  der  spaͤterhin

bis  zur  Aufloͤsung  des  deurschen  Reichs  in  einzelnen  Fällen  etwa  geschlossenen

  Verträge,  welchen  kein  Eintrag  geschehen  soll,  nach  obigen

(a—  d)  Grundsätzen  behandelt  werden.

1)  Schulden  des  deutschen  Ordens  und  des  Johanniterordens,  welche  auf
eingezogenen  Ordensgütern  haften,  fallen  den  Standesherren  zur  Last,

wenn  sie  die  Güter  eingezogen  und  besitzen  oder  doch  besessen,  und  ohne

weitern  Vorbehalt  verdußert  haben.

8)  Entsteht  Streit  über  die  Natur  der  Schulden,  und  findet  keine  gütliche

Vereinigung  Scatt,  so  gehört  die  Entscheidung  vor  die  Gerichte,  welche,

wenn  das  Verhältniß  nicht  näher  aufzuklären  ist,  im  Zweifel,  ob  eine

Schuld  als  eine  dem  Standesherrn  zur  Last  fallende  Kammerschuld  oder

als  eine  Landesschuld  zu  betrachten  sey,  zu  Gunsten  des  Standesherrn

erfolgen  soll.

g.  65.  Bei  der  Auseinandersetzung  wegen  der  Pensionsansprüche,  b.  wegen  der
welche  gegenwärtig  aus  irgend  einem  Titel  erhoben  werden,  kommen  folgende  Pensionen.
Grundsaͤtze  in  Anwendung:

a)  Personen  die  wegen  geleisteter  Staatsdienste  in  den  jetzo  Unserer  Hoheit
unterworfenen  standesherrlichen  Bezirken,  nach  den  von  Uns  erlassenen
Be-