Nr. 9. 1914. 57
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen:
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden
als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Be-
zirkskommandeure einem Infanterietruppenteil") oder der nächsten Arbeiter-
abteilung (§ 30, 4) oder dem nächsten in Betracht kommenden Marineteil““")
(Matrosendivision § 23, 2a 1 und 2b, 3a 1 und 3b; Werftdivision § 23,
2a 2 und 2c sowie 3 aà 2) überwiesen werden.
Stehen den vorgenannten Militärpflichtigen (Abs. 1 bis 4) gesegliche
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite,
so können sie von der verstärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen
nur dann für verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumnis in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt ist.“
R.M.G. §§ 30, 4b und 33.
Die Anmerkungen“) und ') zu Abs. 4 lauten:
„½“) Die allgemeine Megelung der Verteilung der unsicheren Dienst-
pflichtigen auf die Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos.
Mit deren Genehmigung dürfen bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver
Dienstzeit oder beim Bekleidungsamt auch solche unsichere Dienstpflichtige ein-
gestellt werden, die für Infanterie nicht tanglich oder nur zum Dienst ohne
affe tauglich sind." "
„ **) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den
Landwehrbezirken II und III Hamburg sowie I und II Altona den Marine-
teilen der Nordseestation zu überweisen."
5 •29.
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze
nicht ausdrücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der
Ersaßbehörde dritter Instanz verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde
dritter Instanz Zurückstellungen Militärpflichtiger über die in Ziffer 3 und 4b
erwähnten Fristen hinans ausnahmsweise genehmigen; auch ist sie befugt, die
zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 46 erwähnte
Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Ok-
tober des zehnten Militärpflichtjahrs zurückzustellen, wenn ganz besondere Ver-
hältnisse dies rechtfertigen. Zurückstellungen über den 1. Oktober des zehnten
Militärpflichtjahrs hinaus unterliegen bei allen Militärpflichtigen der Ent-
scheidung der Ministerialinstanz.“
Der bisherige Abs. 2 des § 29, 7 ist zu streichen.
8 33.
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen:
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32, 2 und 3 zwei-
felsfrei vorliegen, kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten
und zweiten Rlichtinhr auf je ein Jahr durch die ständigen Mitglieder der
Ersabkommission vor dem Musterungsgeschäfte schriftlich verfügt werden, so-
15“