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Nr. 184. 1915.
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 er-
halten die in der Ausführungsbekanntmachung vom 22. Oktober 1915 — Rbl.
Nr. 168 S. 897 — zu'’den §§ 12, 13, 14 und 15 erlassenen Bestimmungen
folgende neue Fassung:
6.
8.
9.
Zu § 12. Die hier vorgesehene Zustimmung wird der Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin übertragen, jedoch mit der Maß-
gabe, daß in den Fällen unter Nr. 2 und 4 dem unterzeichneten Mi-
nisterium vor Erteilung der Zustimmung zu berichten ist, aus welchen
Gründen dem Beschluß der Gemeinde zugestimmt werden soll.
Die gegenüber der früheren Fassung des § 12 vorgenommenen
Abänderungen und Zusätze sollen den Gemeinden die Durchführung
ihrer Aufgaben bei Versorgung der Bevölkerung mit einzelnen Gegen-
ständen des notwendigen Lebensbedarfs erleichtern.
Die Bestimmung unter Nr. 5 gibt die rechtliche Grundlage für
die weitere Ausgestaltung der Verbrauchsregelung nach dem Vorbilde
der Brotkarte.
Zu § 13. Die hier vorgesehene Zustimmung wird der Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin übertragen mit Ausnahme des unter
Nr. 2b vorgesehenen Falles. In diesem Falle hat die Landesbehörde
für Volksernährung an das Ministerium des Innern zu berichten.
Zu den Gewerbetreibenden im Sinne dieser Verordnung gehören
auch die Molkereien.
Zu § 14. Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist die
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
Zu § 15. Die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 12, 13 und 11
finden sinngemäße Anwendung.
ga) Zu § 15 a. Die in Abschnitt II (Versorgungsregelung) den Gemein-
den und Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse können durch
deren Vorstand ausgeübt werden.
9b) Zu § 15b. Die durch die Satzung innerhalb der Verbände geschaffe-
nen besonderen Rechtsverhältnisse sind nötigenfalls durch Festsetzung
von Vertragsstrafen zu schützen. Die Befugnis der Landeszentral-
behörde aus Absatz 3 wird der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin übertragen.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches. Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.