Nr. 184. 1915. 983
(2) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ergänzung der Bekanntmachung
vom 11. November 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom
4. November 1915.
An die Stelle der Bestimmung unter III der Bekanntmachung vom 11. d.
Mts. zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise
für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. d. Mts. — Rbl. Nr. 180 —
treten folgende Vorschriften:
III.
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern (§ 1 Abfatz 3 der Bundesratsverordnung)
ist vom Gemeindevorstand der durch den nächsten Schlachtviehmarkt
(§ 1 Abs. 1 der Bundesratsverordnung) bestimmte Hochstpreis,
oder sofern vom untezeichneten Ministerium ein niedrigerer Hochstpreis festgesetzt
werden sollte, dieser Höchstpreis öffentlich bekannt zu machen.
IV.
Die Gemeindevorstände der Gemeinden mit mehr als fünftausend Einwohnern
sind verpflichtet, die Gemeindevorstände anderer Gemeinden sind berechtigt,
Höchstpreise für Fleisch und Fleischwaren festzusetzen. Sie haben dabei
die im § 5 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen Preisgrenzen
für frisches (rohes) Schweinefleisch und frisches (rohes) Fett inne zu halten.
Auch bei verschiedenen Preisen für die einzelnen Fleischsorten (§ 5 Absatz
2 der Bundesratsverordnung) darf der Preis die Preisgrenze für keine
Sorte frischen Fleisches überschreiten. Die Preise für zubereitetes Fleisch
(gepökeltes und geräuchertes Schweinefleisch), für gesalzenen und geräucherten
Speck, für ausgelassenes Schweinefett und für Wurstwaren sind im Verhältnis.
zur Preisgrenze für frisches Schweinefleisch und rohes Schweinefett festzusetzen.
V.
Als Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung gelten auch Gutsbezirke;
für diese können die Ortsobrigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen
unter IV Hoöchstpreise für Fleisch und Fleischwaren festsetzen.
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