Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  184.  1915.  983

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  November  1915  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  11.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
4.  November  1915.

An  die  Stelle  der  Bestimmung  unter  III  der  Bekanntmachung  vom  11.  d.
Mts.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise
für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  4.  d.  Mts.  —  Rbl.  Nr.  180  —
treten  folgende  Vorschriften:

III.

In  Gemeinden  mit  öffentlichen  Schlachthäusern  (§  1  Abfatz  3  der  Bundesratsverordnung)
  ist  vom  Gemeindevorstand  der  durch  den  nächsten  Schlachtviehmarkt
  (§  1  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung)  bestimmte  Hochstpreis,
oder  sofern  vom  untezeichneten  Ministerium  ein  niedrigerer  Hochstpreis  festgesetzt
  werden  sollte,  dieser  Höchstpreis  öffentlich  bekannt  zu  machen.

IV.

Die  Gemeindevorstände  der  Gemeinden  mit  mehr  als  fünftausend  Einwohnern
  sind  verpflichtet,  die  Gemeindevorstände  anderer  Gemeinden  sind  berechtigt,
  Höchstpreise  für  Fleisch  und  Fleischwaren  festzusetzen.  Sie  haben  dabei
  die  im  §  5  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebenen  Preisgrenzen
  für  frisches  (rohes)  Schweinefleisch  und  frisches  (rohes)  Fett  inne  zu  halten.

Auch  bei  verschiedenen  Preisen  für  die  einzelnen  Fleischsorten  (§  5  Absatz
  2  der  Bundesratsverordnung)  darf  der  Preis  die  Preisgrenze  für  keine
Sorte  frischen  Fleisches  überschreiten.  Die  Preise  für  zubereitetes  Fleisch
(gepökeltes  und  geräuchertes  Schweinefleisch),  für  gesalzenen  und  geräucherten
Speck,  für  ausgelassenes  Schweinefett  und  für  Wurstwaren  sind  im  Verhältnis.
zur  Preisgrenze  für  frisches  Schweinefleisch  und  rohes  Schweinefett  festzusetzen.

 

V.

Als  Gemeinden  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  gelten  auch  Gutsbezirke;
  für  diese  können  die  Ortsobrigkeiten  unter  Beachtung  der  Bestimmungen
  unter  IV  Hoöchstpreise  für  Fleisch  und  Fleischwaren  festsetzen.

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