56 Nr. 11. 1915.
8 11.
ü zäcker. Konditoren und Händler, die von den Befugnissen des 8 4 Abs. 4
gobnosbküblen, iel nach näherer n- der Landeszentralbehörde über die
eingetretenen Veränderungen ihrer Bestände der zuständigen Behörde Anzeige zu
erstatten.
8 12.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats-
und a aheun g Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen
zu lassen.
W 13.
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei
der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von
der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
III. Enteignung.
8 14.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der zu—
ständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist.
Beantragt der Berechtigte die übereignung an eine andere Person, so ist das
Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzu-
stellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 4 Abs. 4a für die Zeit bis zum
1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahrsbestellung nötig haben. Diese Vorräte
sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Ausson-
derung von der Beschlagnahme frei.
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich
in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ist gleich-
falls auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; es wird mit der Aussonde-
rung von der Beschlagnahme frei.
* 15.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an
alle Besitzer des Bezirks oder eines Teils des Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle
geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle
mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung
amtlich veröffentlicht wird.