Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  61

§  37.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörden
  können  die  Art  der  Regelung  (5§  34  bis  36,  40)  vorschreiben.

38.

Zur  Durchführung  dieser  Maßnahmen  sollen  in  den  Kommunalverbänden  und
den  Gemeinden,  denen  die  Regelung  ihres  Verbrauchs  übertragen  ist,  besondere  Ausschüsse
  gebildet  werden.

8  39.

Verbraucht  ein  Kommunalverband  innerhalb  eines  Monats  weniger  als  die  ihm
für  diese  Zeit  zugeteilte  Getreide=  oder  Mehlmenge,  so  hat  ihm  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  ein  Zehntel  des  Preises  der  ersparten  Menge  zu  vergüten;  der
Kommunalvberband  hat  die  ersparte  Menge  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.
zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  vergüteten  Beträge  sind  für  die  Volksernährung  zu
verwenden.

*  40.

Die  Kommunalverbände  oder  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  ihres  Verbrauchs
  übertragen  ist,  haben  den  Preis  für  das  von  ihnen  abgegebene  Mehl  festzusetzen.
  Etwaige  Uberschüsse  sind  für  die  Volksernährung  zu  verwenden.

g  41.

Die  Kommunalverbände  oder  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  ihres  Verbrauchs
  übertragen  ist,  können  in  ihrem  Bezirke  Lagerräume  für  die  Lagerung  der  Vorräte
  in  Anspruch  nehmen.  Die  Vergütung  setzt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig
  fest.

8  42.

Die  Landeszentralbehörden  können  Bestimmungen  über  das  Verfahren  beim
Erlaß  der  Anordnungen  treffen.  Diese  Bestimmungen  können  von  den  Landesgesetzen
abweichen.

§  43.

Über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verbrauchsregelung  (58  34  bis  41)  entstehen,
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

*  44.

Wer  den  Anordnungen  zuwiderhandelt,  die  ein  Kommunalverband  oder  eine  Gemeinde,
  der  die  Regelung  ihres  Verbrauchs  übertragen  ist,  zur  Durchführung  dieser
Maßnahmen  erlassen  hat,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.