62 Nr. 11. 1916.
VIII. Ausländisches Getreide und Mehl.
8 46.
i schriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Getreide und Mehl, die
nach rar orschrie ee aus dem Näglad eingeführt werden. Das aus dem Aus-
land eingeführte Getreide und Mehl darf von dem Einführenden nur an die Kriegs-
Getreide-Gesellschaft m. b. H., an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder an
Kommunalverbände abgegeben werden.
IX. Ausführungsbestimmungen.
g 46.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Sie können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteilung und Be-
darfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§l 47.
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
g 48.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommnnalverband, als Ge-
meinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist.
X. übergangsvorschriften.
* 4.
„Die Abgabe von Weizen-, Roggen-, Hafer= und Gerstenmehl im geschäftlichen Ver-
kehr ist in der Zeit vom Beginne des 26. Januar bis zum Ablauf des 31. Januar 1915
verboten. Nichtverboten sind Lieferungen an Behörden, öffentliche und gemeinnützige
Anstalten, Händler, Bäcker und Konditoren.
8 60.
» Wer der Vorschrift des § 49 zuwider Mehl abgibt oder erwirbt, wird mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§s 51.
· Bis zur Durchführung der Verbrauchsregelung durch die Reichsverteilungsstelle
tönnen im Falle dringenden Bedarfs die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden die Übereignung von Mehl aus dem Bezirk eines Kommunalver=