Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1088 Nr. 202. 1915. 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvor- 
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen 
Amter, Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen Zähl- 
bezirkslisten ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in 
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er- 
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen- 
stellung für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen 
und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen Ortslisten bald- 
möglichst, spätestens bis zum 14. Januar 1916, an das Großherzogliche Stati- 
stische Amt in Schwerin einzusenden. 
Die Anzeigen werden von den Großherzoglichen Amtern, den Kloster- 
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt einge- 
schickt, sondern aufbewahrt. 
VII. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten, in deren Gemeinden (Ortschaften) bezw. Gutsbezirken anzeigepflich- 
tige Vorräte nicht vorhanden sind, haben dies durch eine ausdrückliche Fehl- 
anzeige dem Großherzoglichen Statistischen Amt mitzuteilen. 
VIII. 
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in 8 7 der Bundesratsverord- 
nung vorgeschriebene Zusammenstellung bis zum 25. Januar. 1916 dem Groß- 
herzoglichen Ministerium des Innern und dem Kaiserlichen Statistischen Amte 
in Berlin einzureichen. 
Schwerin, den 13. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.