Nr. 203. 1915. 1095
„0) Zündgarn.
(1) In starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu ver-
packen, die im Innern mit gutem zähen Papier vollständig aus-
gelegt oder mit dünnen Zinkeinsätzen versehen sind.
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind die Stücke von höch-
stens 20 m Zündgarn auf mindestens fünffach gefaltete Pappe-
streifen in einer Lage aufzuwickeln. In jede Falte ist ein an den
Außenseiten mindestens 1 cm überstehender Pappestreifen zu legen.
Die Stücke sind in Packpapier einzuwickeln und fest zu umschnüren.
Je 10 davon sind durch doppelte Umwickelung mit starkem Pack-
papier zu einem Pakete zu vereinigen, das kreuzweise umschnürt und
in ein Holzkästchen von mindestens 10 mm Brettstärke so eingepackt
sein muß, daß zwischen dem Paket und dem Holzkästchen überall ein
Zwischenraum von mindestens 6 cm vorhanden ist, der mit Säge-
mehl fest ausgefüllt sein muß. Ein Frachtstück darf höchstens 30
solcher Kästchen enthalten. Von den so verpackten Kästchen dürfen
höchstens 5 mit anderen Feuerwerkskörpern in ein Frachtstück ver-
einigt werden.
(3) Die äußeren Behälter müssen die deutliche Aufschrift
tragen:
„Zündgarn lc“.
12. Seite 37 unter 1c. Zündwaren — Verladungsvorschriften
ist in Abschnitt A am Schluß des Absatzes 3 ein Komma zu machen
und anzufügen „„ bei Zündgarn (Ziffer 1e), daß es den Stabilitäts-
bedingungen unter I. a. B. 1, Gruppe (1) a) und b) der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung genügt.“".
13. Seite 24 unter Ib. Munition — Gü terverzeichnis.
2. c) ist „Knallsalz“ zu berichtigen in „Knallsatz“.
Schwerin, den 14. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.