Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 203. 1915. 1095 
„0) Zündgarn. 
(1) In starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu ver- 
packen, die im Innern mit gutem zähen Papier vollständig aus- 
gelegt oder mit dünnen Zinkeinsätzen versehen sind. 
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind die Stücke von höch- 
stens 20 m Zündgarn auf mindestens fünffach gefaltete Pappe- 
streifen in einer Lage aufzuwickeln. In jede Falte ist ein an den 
Außenseiten mindestens 1 cm überstehender Pappestreifen zu legen. 
Die Stücke sind in Packpapier einzuwickeln und fest zu umschnüren. 
Je 10 davon sind durch doppelte Umwickelung mit starkem Pack- 
papier zu einem Pakete zu vereinigen, das kreuzweise umschnürt und 
in ein Holzkästchen von mindestens 10 mm Brettstärke so eingepackt 
sein muß, daß zwischen dem Paket und dem Holzkästchen überall ein 
Zwischenraum von mindestens 6 cm vorhanden ist, der mit Säge- 
mehl fest ausgefüllt sein muß. Ein Frachtstück darf höchstens 30 
solcher Kästchen enthalten. Von den so verpackten Kästchen dürfen 
höchstens 5 mit anderen Feuerwerkskörpern in ein Frachtstück ver- 
einigt werden. 
(3) Die äußeren Behälter müssen die deutliche Aufschrift 
tragen: 
„Zündgarn lc“. 
12. Seite 37 unter 1c. Zündwaren — Verladungsvorschriften 
ist in Abschnitt A am Schluß des Absatzes 3 ein Komma zu machen 
und anzufügen „„ bei Zündgarn (Ziffer 1e), daß es den Stabilitäts- 
bedingungen unter I. a. B. 1, Gruppe (1) a) und b) der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung genügt.“". 
13. Seite 24 unter Ib. Munition — Gü terverzeichnis. 
2. c) ist „Knallsalz“ zu berichtigen in „Knallsatz“. 
Schwerin, den 14. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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