Nr. 14. 71
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 30. Januar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.
(1) Bekanntmachung vom 29. Januar 1915 zur Bundesratsverordnung vom
25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl.
A. Zur Durchführung der Anzeigepflicht aus den Bestimmungen unter II
der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Ver-
kehrs mit Brotgetreide und Mehl wird das Nachstehende bekannt gemacht.
J.
Zuständige Behörde im Sinne der Bestimmungen unter II der Bundes-
ratsverordnung ist nach § 4 der Ausführungsverordnung vom 26. Jannar d. Is.
— Rbl. Nr. 11 — die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für
denselben nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar (Kom-
missar für Volksernährung) obliegen.
II.
Die Vordrucke für die Anzeigen und die Formulare für die Zusammen-
stellung und Aufrechnung der Anzeigen gehen den Ortsobrigkeiten bezw. den Ge-
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