Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

72 Nr. 14. 1915. 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin zur so- 
meindevorständen durch das Groß "tat » » . 
Bundesratsverordnung zur Anzeige 
fortigen Verteilung an alle nach 8 der 
Verpflichteten zu. « 
Als Zählbezirks- und Ortslisten und für etwaige Zusammenstellungen für 
die Bezirke der zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J dürfen nur diese 
Jormulare verwandt werden. 
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezv. Gemeindevorstände die erforder- 
lichen Vordrucke und Formulare überhaupt nicht oder nicht in genügender An- 
zahl erhalten, so haben sie sich sofort an das Großherzogliche Statistische Amt 
zu wenden. 
III. 
Die zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J haben öffentlich bekannt 
zu machen: 
1. daß alle Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen 
dürfen; 
2. daß alle anzeigepflichtigen Personen, welche bei der Verteilung der An— 
zeigenvordrucke übersehen sein sollten, solche von der Ortsobrigkeit 
bezw. dem Gemeindevorstandc anzufordern haben; 
3. daß, soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt werden, gemäß 
§* 16 der Bundesratsverordnung deren Fortnahme ohne Entschädi- 
gung für den bisherigen Eigentümer eintritt; 
4. daß ein Anzeigepflichtiger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte ver- 
schwiegen hat, straffrei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt. 
IV. 
Von der Anzeigepflicht sind nur ausgenommen Vorräte, die im Eigentum 
der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
m. b. H. stehen. Im Eigentum dieser Gesellschaften stehen lediglich solche Vor- 
räte, die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter derselben ab- 
genommen sind; Vorräte, die noch nicht abgenommen sind, hat der Besitzer an- 
zuzeigen. 
Vorräte, die sich am 1. Februar 1915 im Eigentum und zugleich im Ge- 
wahrsam von Gemeinden oder Kommunalverbänden befinden, unterliegen der 
Anzeigepflicht.
	        
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