72 Nr. 14. 1915.
herzogliche Statistische Amt in Schwerin zur so-
meindevorständen durch das Groß "tat » » .
Bundesratsverordnung zur Anzeige
fortigen Verteilung an alle nach 8 der
Verpflichteten zu. «
Als Zählbezirks- und Ortslisten und für etwaige Zusammenstellungen für
die Bezirke der zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J dürfen nur diese
Jormulare verwandt werden.
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezv. Gemeindevorstände die erforder-
lichen Vordrucke und Formulare überhaupt nicht oder nicht in genügender An-
zahl erhalten, so haben sie sich sofort an das Großherzogliche Statistische Amt
zu wenden.
III.
Die zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J haben öffentlich bekannt
zu machen:
1. daß alle Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen
dürfen;
2. daß alle anzeigepflichtigen Personen, welche bei der Verteilung der An—
zeigenvordrucke übersehen sein sollten, solche von der Ortsobrigkeit
bezw. dem Gemeindevorstandc anzufordern haben;
3. daß, soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt werden, gemäß
§* 16 der Bundesratsverordnung deren Fortnahme ohne Entschädi-
gung für den bisherigen Eigentümer eintritt;
4. daß ein Anzeigepflichtiger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte ver-
schwiegen hat, straffrei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt.
IV.
Von der Anzeigepflicht sind nur ausgenommen Vorräte, die im Eigentum
der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. stehen. Im Eigentum dieser Gesellschaften stehen lediglich solche Vor-
räte, die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter derselben ab-
genommen sind; Vorräte, die noch nicht abgenommen sind, hat der Besitzer an-
zuzeigen.
Vorräte, die sich am 1. Februar 1915 im Eigentum und zugleich im Ge-
wahrsam von Gemeinden oder Kommunalverbänden befinden, unterliegen der
Anzeigepflicht.