Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

74 Nr. 14. 1915. 
ren sind, von den übrigen Anzeigen auszusondern und die Anzeigen, welche Vor- 
räte von mehr als 2 Zentnern betreffen, in eine Ortsliste einzutragen und diese 
sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, 
so sind zunächst die Zählbezirkslisten in derselben Weise fertigzustellen und nur 
deren Schlußsummen in die Ortsliste zu übertragen und aufzurechnen. Es ist 
genau nach Anleitung des Formulars zu verfahren. 
Eine Abschrift der Ortsliste und der etwaigen Zählbezirkslisten haben die 
Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände zurückzubehalten und sorgfältig auf- 
zubewahren. 
IX. 
Die zuständigen Behörden (Ziffer I) haben die Ortslisten mit den zuge- 
hörigen Zählbezirkslisten und sämtlichen Anzeigen auf Vollzähligkeit zu prüfen 
und spätestens bis zum 8. Februar d. Is. an das Großherzogliche Statistische 
Amt in Schwerin einzusenden. 
X. 
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung des 
gesamten Anzeigematerials beauftragt und hat das in § 9 der Bundesratsverord- 
nung geforderte Verzeichnis bis zum 19. Februar d. Is. dem mitunterzeichneten 
Ministerium des Innern einzureichen. 
X 
Den zuständigen Behörden (Ziffer I) sind Zusammenstellungen der Orts- 
listen ihrer Bezirke unter Anschluß der zugehörigen Orts-(Zählbezirks-listen 
und der sämtlichen Anzeigen vom Großherzoglichen Statistischen Amte zur sorg- 
fältigen Aufbewahrung zurückzureichen. 
XII. 
Zur Vornahme der Nachprüfung nach § 12 der Bundesratsverordnung sind 
von den zuständigen Behörden (Ziffer 1) Sachverständige zu bestellen. Ehren- 
amtliche Berufung wird empfohlen. Eine strenge Überwachung wird den Be- 
hörden zur besonderen Pflicht gemacht. 
Unabhängig von der Bestrafung nach § 15 der Bundesratsverordnung 
tritt gemäß § 16 a. a. O. die Fortnahme der bei der Anzeige nicht angegebenen 
Vorräte zugunsten des Kommunalverbardes ein, ohne Entschädigung für den bis- 
herigen Eigentümer.
	        
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