Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

74  Nr.  14.  1915.

ren  sind,  von  den  übrigen  Anzeigen  auszusondern  und  die  Anzeigen,  welche  Vorräte
  von  mehr  als  2  Zentnern  betreffen,  in  eine  Ortsliste  einzutragen  und  diese
sorgfältig  aufzurechnen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,
so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  in  derselben  Weise  fertigzustellen  und  nur
deren  Schlußsummen  in  die  Ortsliste  zu  übertragen  und  aufzurechnen.  Es  ist
genau  nach  Anleitung  des  Formulars  zu  verfahren.

Eine  Abschrift  der  Ortsliste  und  der  etwaigen  Zählbezirkslisten  haben  die
Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  zurückzubehalten  und  sorgfältig  aufzubewahren.


IX.

Die  zuständigen  Behörden  (Ziffer  I)  haben  die  Ortslisten  mit  den  zugehörigen
  Zählbezirkslisten  und  sämtlichen  Anzeigen  auf  Vollzähligkeit  zu  prüfen
und  spätestens  bis  zum  8.  Februar  d.  Is.  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  in  Schwerin  einzusenden.

X.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  des
gesamten  Anzeigematerials  beauftragt  und  hat  das  in  §  9  der  Bundesratsverordnung
  geforderte  Verzeichnis  bis  zum  19.  Februar  d.  Is.  dem  mitunterzeichneten
Ministerium  des  Innern  einzureichen.

X

Den  zuständigen  Behörden  (Ziffer  I)  sind  Zusammenstellungen  der  Ortslisten
  ihrer  Bezirke  unter  Anschluß  der  zugehörigen  Orts-(Zählbezirks-listen
und  der  sämtlichen  Anzeigen  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  zur  sorgfältigen
  Aufbewahrung  zurückzureichen.

XII.

Zur  Vornahme  der  Nachprüfung  nach  §  12  der  Bundesratsverordnung  sind
von  den  zuständigen  Behörden  (Ziffer  1)  Sachverständige  zu  bestellen.  Ehrenamtliche
  Berufung  wird  empfohlen.  Eine  strenge  Überwachung  wird  den  Behörden
  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

Unabhängig  von  der  Bestrafung  nach  §  15  der  Bundesratsverordnung
tritt  gemäß  §  16  a.  a.  O.  die  Fortnahme  der  bei  der  Anzeige  nicht  angegebenen
Vorräte  zugunsten  des  Kommunalverbardes  ein,  ohne  Entschädigung  für  den  bisherigen
  Eigentümer.