Nr. 14. 1916. 75
B. Im übrigen wird zur Ausführung der Bundesratsverordnung noch fol-
geudes bemerkt bezw. bestimmt: 3
J.
Die im § 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten Getreidevorräte sind
zugunsten der Kriegs-Getreide-Gesellschaft beschlagnahmt. Es ist darauf hinzu-
wirken, daß die Besitzer den Verkauf an die Kriegs-Getreide-Gesellschaft frei-
händig vornehmen.
II.
Ubersteigen die für einen Kommunalverband beschlagnahmten Mehl-
vorräte seinen Bedarfsanteil, so empfiehlt es sich, ihre Veräußerung durch den
Besitzer an einen anderen Kommunalverband gemäß § 4 Absatz 3 der Bundes-
ratsverordnung zu veranlassen. Die Priegs-Getreide-Gesellschaft wird bei der
Vermittlung solcher Verkäufe behülflich sein. Die Übernahme durch die Kriegs-
Getreide-Gesellschaft kann nur bei Mehl erfolgen, welches lombardfähig gelagert
ist; vgl. § 26 unter b der Bundesratsverordnung.
III.
Zu § 4 Absatz 4 unter a der Bundesratsverordnung.
Naturalberechtigte, Altenteiler, Deputatisten usw. haben nicht die ihnen rer-
tragsmäßig zustehende Menge von Brotkorn oder Mehl in Natur zu beanspruchen,
sondern höchstens 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kopf und Monat oder statt
je eines Kilogramm Brotgetreide 800 Gramm Mehl. Soweit die bis zum
1. April 1915 fälligen Naturalbezüge bereits ausgehändigt sind, dürfen die
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur die nach dem 1. April fälligen
Korn= und Mehlmengen entnehmen und bei der Enteignung — vgl. § 14 Ab-
satz 3 der Bundesratsverordnung — aussondern.
IV.
Zu § 4 Absatz 4 unter b der Bundesratsverordnung.
Der Nachweis daß das Saatgetreide aus landwirtschaftlichen Betrieben
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben, ist erforderlichen Falles durch Vorlage des Frachtbriefes, der Rech-
nung oder ähnlicher Beweismittel zu erbringen.
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