Ar. 15. 77
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 30. Januar 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 5.) Verordnung, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Haferlieferungen.
I. Abteilung.
(Nr. ö5.) Verordnung vom 27. Jannar 1915, betreffend Gnadenerweisungen
für Kriegsteilnehmer.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Aus Anlaß des Geburtstages Seiner Majestät des Deutschen Kaisers Wilhelm II.
bestimmen Wir, daß die bei Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden
Unseres Landes anhängigen gerichtlich noch nicht eingeleiteten Untersuchungen
gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege niedergeschlagen werden, soweit
diese Untersuchungen vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den
Fahnen begangene
1. Übertretungen oder
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse
oder
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