78 Nr. 15. 1915.
3. Verbrechen im Sinne der §§ 243, 244, 264 Röt GB., bei denen
der Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte,
zum Gegenstande haben.
Soweit die Niederschlagung der Untersuchung gegen einen Teilnehmer am
gegenwärtigen Kriege auch in anderen Fällen einer gerichtlich noch nicht einge-
leiteten Untersuchung angezeigt erscheint, ist an Unser zuständiges Ministerium
zu berichten.
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen sind Personen des Soldaten-
standes, gegen die wegen begangener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil
auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder auf Dienstentlassung er-
kannt ist oder wird, sowie andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat
ihre Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden.
Unsere zuständigen Ministerien hoben die zur Ausführung dieses Er-
lasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Januar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 29. Januar 1915, betreffend Haferlieferungen.
Nachdem durch Bundesratsbeschluß. vom 21. d. Mts. — vgl. Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 21. Januar. 1915, Reichs-Gesetzbl. 1915 Nr. 7.S. 29
— zur Deckung des Haferbedarfs der Heeresverwaltung auf Grund des Kriegs-
leistungsgesetzes für die Monate Februar, März und April umfängliche Hafer-
lieferungen ausgeschrieben sind, wird hiermit im Verfolg der Bekanntmachungen
vom 29. Dezember 1914 (Rbl. Nr. 143 S. 761) und vom 5. Januar d. Js.
(Rbl. Nr. 2 S. 5) zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Spezialkommission
zur Beschaffung der Landlieferungen itn Kriege Auftrag erhalten hat, die dem
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin in Gemäßheit des Bundesratsbeschlusses