Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  15.  1915.  79

auferlegten  Lieferungen  auszuführen  und  zwar  tunlichst  durch  Vermittelung  der
einheimischen  Getreidehändler  im  Wege  des  freien  Ankaufs  unter  Bewilligung
der  nach  dem  Höchstpreisgesetze  vom  4.  August  1914  und  der  dazu  ergangenen
weiteren  Bestimmungen  zulässigen  Preise,  nötigenfalls  aber  durch  Naturalleistungen
  seitens  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nach  Maßgabe  der  Ausführungsverordnung
  vom  1.  April  1881  (Rbl.  Nr.  7  S.  108)  zum  Kriegsleistungsgesetze
  bezw.  unter  Anwendung  der  Zwangsbestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Höchstpreise.

In  letzterem  Falle  werden  nicht  die  Höchstpreise,  sondern  nur  die  gesetzlich
vorgeschriebenen  Ubernahmepreise  gemäß  §  2  Absatz  4  des  Höchstpreisgesetzes
gezahlt  werden.

Bei  dem  Umfange  der  dem  Lande  auferlegten  Lieferungen  ist  es  unabweisliche
  Pflicht  jedes  einzelnen  Besitzers  kleinerer  und  größerer  Haferbestände,  mit
seinen  Vorräten,  die  ihrem  ganzen  Umfange  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
vom  5.  Januar  d.  Js.  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung  sichergestellt  bleiben
und  deren  Abgabe  an  andere  Abnehmer  nur  auf  Grund  einer  vorgängig  zu  erwirkenden
  Erlaubnis  der  Spezialkommission  zulässig  ist,  in  der  denkbar  sparsamsten
  Weise  umzugehen  und  auch  den  Verbrauch  in  der  eigenen  Wirtschaft  auf  das
außerste  einzuschränken.

Die  Sicherstellung  des  Hafers  für  die  Heeresverwaltung  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  vom  5.  Januar  d.  Is.  bedeutet  die  Beschlagnahme  der  gesamten
vorhandenen  Haferbestände  zugunsten  des  Heeres  und  diese  in  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  des  Einzelnen  sowie  des  ganzen  Landes  scharf  einschneidende  aber
im  Hinblick  auf  die  unbedingt  erforderliche  Versorgung  des  Heeres  mit  Hafer
unabweisliche  Maßregel  ist  so  zu  verstehen,  daß  auch  in  der  eigenen  Wirtschaft
nur  der  allerdringlichste  Verbrauch  stattfinden  darf.

Der  Beschlagnahme  unterliegt  nicht,  gleichviel  in  wessen  Besitz  er  sich  befindet,
  Saathafer  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise
  für  Hafer  vom  19.  Dezember  1914,  Reichs-Gesetzbl.  S.  531  (§  2  Satz  1
des  Höchstpreisgesetzes).  Es  soll  weiter  bei  Landwirten  der  für  ihre  Wirtschaft
erforderliche  Saathafer  (etwa  150  kg  für  das  ha)  sowie  für  jedes  in  dem  einzelnen
  Bezirke  befindliche  Pferd  nur  ein  Mindest-Quantum  von  300  kg  von
der  Beschlagnahme  ausgenommen  sein.  Demgemäß  ist  die  Verfütterung  von
Hafer  an  die  Pferde  auf  das  Außerste  zu  beschränken  und  schon  jetzt  allgemein
zur  Verfütterung  von  Ersatzfuttermitteln,  z.  B.  Melasse  usw.,  überzugehen.  Die
Verfütterung  von  Hafer  an  Schweine,  Geflügel  usw.  ist  nach  der  Bekanntmachung
  vom  21.  Januar  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,