Nr. 15. 1915. 79
auferlegten Lieferungen auszuführen und zwar tunlichst durch Vermittelung der
einheimischen Getreidehändler im Wege des freien Ankaufs unter Bewilligung
der nach dem Höchstpreisgesetze vom 4. August 1914 und der dazu ergangenen
weiteren Bestimmungen zulässigen Preise, nötigenfalls aber durch Natural-
leistungen seitens der Gemeinden und Gutsbezirke nach Maßgabe der Ausfüh-
rungsverordnung vom 1. April 1881 (Rbl. Nr. 7 S. 108) zum Kriegsleistungs-
gesetze bezw. unter Anwendung der Zwangsbestimmungen des Gesetzes über die
Höchstpreise.
In letzterem Falle werden nicht die Höchstpreise, sondern nur die gesetzlich
vorgeschriebenen Ubernahmepreise gemäß § 2 Absatz 4 des Höchstpreisgesetzes
gezahlt werden.
Bei dem Umfange der dem Lande auferlegten Lieferungen ist es unabweis-
liche Pflicht jedes einzelnen Besitzers kleinerer und größerer Haferbestände, mit
seinen Vorräten, die ihrem ganzen Umfange in Gemäßheit der Bekanntmachung
vom 5. Januar d. Js. für die Zwecke der Heeresverwaltung sichergestellt bleiben
und deren Abgabe an andere Abnehmer nur auf Grund einer vorgängig zu er-
wirkenden Erlaubnis der Spezialkommission zulässig ist, in der denkbar sparsam-
sten Weise umzugehen und auch den Verbrauch in der eigenen Wirtschaft auf das
außerste einzuschränken.
Die Sicherstellung des Hafers für die Heeresverwaltung im Sinne der Be-
kanntmachung vom 5. Januar d. Is. bedeutet die Beschlagnahme der gesamten
vorhandenen Haferbestände zugunsten des Heeres und diese in die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Einzelnen sowie des ganzen Landes scharf einschneidende aber
im Hinblick auf die unbedingt erforderliche Versorgung des Heeres mit Hafer
unabweisliche Maßregel ist so zu verstehen, daß auch in der eigenen Wirtschaft
nur der allerdringlichste Verbrauch stattfinden darf.
Der Beschlagnahme unterliegt nicht, gleichviel in wessen Besitz er sich be-
findet, Saathafer im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für Hafer vom 19. Dezember 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 531 (§ 2 Satz 1
des Höchstpreisgesetzes). Es soll weiter bei Landwirten der für ihre Wirtschaft
erforderliche Saathafer (etwa 150 kg für das ha) sowie für jedes in dem ein-
zelnen Bezirke befindliche Pferd nur ein Mindest-Quantum von 300 kg von
der Beschlagnahme ausgenommen sein. Demgemäß ist die Verfütterung von
Hafer an die Pferde auf das Außerste zu beschränken und schon jetzt allgemein
zur Verfütterung von Ersatzfuttermitteln, z. B. Melasse usw., überzugehen. Die
Verfütterung von Hafer an Schweine, Geflügel usw. ist nach der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1915 über das Verfüttern von Roggen, Weizen,