Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  16.  81

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonntag,  den  31.  Januar  1915.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme
von  Metallen.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1915,  betreffend  Bestandsmeldung  und
Beschlagnahme  von  Metallen.

Nachstehende  Verfügung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,
  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
sind,  nach  §  9  unter  b  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  (vgl.  Verordnung  vom  13.  Juli  1870)  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft  wird.

Die  Polizeibehörden  werden  ermächtigt  und  angewiesen,  Prüfungen  der
Lager  und  der  Lagerbuchführung  gemäß  §  6  der  Verfügung  vorzunehmen.

Schwerin,  den  31.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
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