Nr. 16. 81
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonntag, den 31. Januar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen.
(1) Bekanntmachung vom 31. Januar 1915, betreffend Bestandsmeldung und
Beschlagnahme von Metallen.
Nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9 unter b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 (vgl. Verordnung vom 13. Juli 1870) mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft wird.
Die Polizeibehörden werden ermächtigt und angewiesen, Prüfungen der
Lager und der Lagerbuchführung gemäß § 6 der Verfügung vorzunehmen.
Schwerin, den 31. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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