Nr. 16. 1915. 85
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in § 1 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben,
aauch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vor-
handen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweig-
stellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Haupt-
stelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 3.
Umfang der Meldung.
* Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende
Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus-
kunftspflichtigen befinden, ·
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine
Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
L
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Februar 1915 (Melde-
tag) mittags 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag-
nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in § 5 Absatz a aufgeführten Mindestvorräte am 1. Februar 1915
nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an
welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden
Vorräte.
g 6.
Ausgenommen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten Personen,
Gesellschaften usw.,
a) deren Vorräte (einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder
kleiner sind als die folgenden Beträge:
Summe der Vorräte aus den Klassen 1 bis 11 einschl.: 300 kg
« « « « » « « « 50 »
15-,17,,100»
«» »««»18uud19»100»
Klasse 20 100
Summe der Vorräte aus den Klassen 21 und 22 300 „
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