Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

(4) Bekanntmachung vom 28. Jannar 1915, betreffend Abänderung der 
Prüfungsordnung für ürzte. 
Die unter dem 21. d. Mts. im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 Nr. 3 
vom Reichskanzler veröffentlichte Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte 
vom 28. Mai 1901, Rbl. 1901 Nr. 29, wird hiermit zum Abdruck gebracht. 
Schwerin, den 28. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des §5 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 erhält fol- 
genden Zusatz als Absatz 5: 
„Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden (§ 65).“ 
2. Im § 65 ist hinter „§ 23 Abs. 2,“ einzusügen: 
„& 25 Abst. 5,“. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Reichzkanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
(5) Bekanntmachung vom 28. Januar 1915, betreffend den Vollzug der tier- 
ärztlichen Prüfungsordnung. 
Die unter dem 22. d. Mts. im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 Nr. 3 
vom Reichskanzler veröffentlichte Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der
	        
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