Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 18. 1915. 103 
lierärztlichen Prüfungsordnung vom 24. Dezember 1912 (Rbl. 1913 Nr. 53) 
wird hiermit zum Abdruck gebracht. 
Schwerin, den 28. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
Wekanntmachung, 
betreffend 
den Vollzug der tierärztlichen Prüfungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat wegen Vollzugs der tierärztlichen Prüfungsordnung beschlossen: 
1. daß den Studierenden der Veterinärmedizin, die vor dem 1. April 1913 
ihr Studium begonnen haben, aber — weil sie im Felde stehen — den 
Anmeldetermin mit 1. Oktober 1914 für die Vorprüfung nach alter Ordnung 
nicht einhalten konnten, das Recht zur Ablegung der naturwissenschaftlichen 
Prüfung nach den bisherigen Vorschriften bis auf weiteres gewahrt bleibt 
und 
2. daß den Kandidaten, die infolge des Kriegszustandes erst im Januar 1915 
ihre naturwissenschaftliche Prüfung vollenden, das Wintersemester 1914/15 
gleich einem nach der Vorprüfung gelegenen Semester angerechnet werden 
darf. 
Berlin, den 22. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres.
	        
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