Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  Jannar  1915,  betreffend  Abänderung  der
Prüfungsordnung  für  ürzte.
Die  unter  dem  21.  d.  Mts.  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  Nr.  3

vom  Reichskanzler  veröffentlichte  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte
vom  28.  Mai  1901,  Rbl.  1901  Nr.  29,  wird  hiermit  zum  Abdruck  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

Auf  Grund  des  §5  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

1.  Der  §  25  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  erhält  folgenden
  Zusatz  als  Absatz  5:
„Ausnahmen  dürfen  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet
werden  (§  65).“

2.  Im  §  65  ist  hinter  „§  23  Abs.  2,“  einzusügen:
„&  25  Abst.  5,“.

Berlin,  den  21.  Januar  1915.

Der  Reichzkanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1915,  betreffend  den  Vollzug  der  tierärztlichen
  Prüfungsordnung.

Die  unter  dem  22.  d.  Mts.  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  Nr.  3
vom  Reichskanzler  veröffentlichte  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der