Nr. 19. 1915. 107
der betreffenden Universität ernannt. Die Prüfungen sollen nicht vor dem 15. Februar
beginnen und müssen bis zum 31. März 1915 abgeschlossen sein. Die Prüfungen in den
einzelnen Prüfungsabschnitten sind unmittelbar hintereinander zu erledigen und so zu
beschleunigen, daß die gesamte Prüfung in zehn Wochentagen abgehalten werden kann.
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vor-
handen, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch
ist daraul zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen
Kunstausdrücke besitzt. Die Bestimmungen der §§ 48, 49, 50 und § 51 Abs. 2 finden
mit der Maßgabe Anwendung, daß Abschnitt 4 nicht vor Ablauf von zwei Tagen nach
Abschnitt 1 begonnen werden darf. ·
Ist ein Abschnitt nicht bestanden, so ist die Prüfung abzubrechen, sie gilt als nicht
bestanden. Eine Wiederholung ist nicht zulässig. Das Nichtbestehen der Kriegsprüfung
ist für die spätere Zulassung zur ordentlichen Prüfung ohne Einfluß.
Die Gebühren für die noch nicht erledigte Prüfung sind zurückzuzahlen. Die Be-
stimmungen der 88 52, 53 und 55 finden Anwendung. Ebenso findet sinngemäße An-
wendung Abs. 2 des § 56.
Der Gesamtbetrag der Gebühr für die ganze Kriegsprüfung beträgt einschließlich
der sächlichen Kosten 133 -1, die bei der Zulassung entrichtet werden müssen.
Für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte gilt das Folgende:
J.
Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der all-
gemeinen Pathologie wird von einem Prüfer abgehalten und ist an einem
Wochentage zu erledigen. In ihr muß der Prüfling sich befähigt zeigen,
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupt-
höhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
2. ein pathologisch-anatomisches Präparat zu erläutern und von ihm eine
mikroskopische Untersuchung herzustellen; in der mündlichen Prüfung seine
Kenntnisse in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Patho-
logie darzutun.
Als Gebühr für die Prüfung sind 12 J/ zu entrichten.
II.
Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und ist an zwei aufeinander-
folgenden Wochentagen zu erledigen. Der erste Teil ist von einem Prüfer in der
medizinischen Abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik
oder an Kranken in der Poliklinik abzuhalten; und zwar hat der Prüfling einen Kranken
in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des
Falles sowie den Heilplan seszustellen) den Befund sofort in einem von dem Prüfer
gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage über den Krank-
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift
versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tage hat der
Prüfling in Gegenwart des Prüfers den Kranken zu besuchen, wobei er in mündlicher