Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  19.  1915.  107

der  betreffenden  Universität  ernannt.  Die  Prüfungen  sollen  nicht  vor  dem  15.  Februar
beginnen  und  müssen  bis  zum  31.  März  1915  abgeschlossen  sein.  Die  Prüfungen  in  den
einzelnen  Prüfungsabschnitten  sind  unmittelbar  hintereinander  zu  erledigen  und  so  zu
beschleunigen,  daß  die  gesamte  Prüfung  in  zehn  Wochentagen  abgehalten  werden  kann.

Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  sind  ihre  Geschichte  und,  soweit  solche  vorhanden,
  ihre  Beziehungen  zur  gerichtlichen  Medizin  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen.  Auch
ist  daraul  zu  achten,  daß  der  Kandidat  sprachliches  Verständnis  für  die  medizinischen
Kunstausdrücke  besitzt.  Die  Bestimmungen  der  §§  48,  49,  50  und  §  51  Abs.  2  finden
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Abschnitt  4  nicht  vor  Ablauf  von  zwei  Tagen  nach
Abschnitt  1  begonnen  werden  darf.  ·

Ist  ein  Abschnitt  nicht  bestanden,  so  ist  die  Prüfung  abzubrechen,  sie  gilt  als  nicht
bestanden.  Eine  Wiederholung  ist  nicht  zulässig.  Das  Nichtbestehen  der  Kriegsprüfung
ist  für  die  spätere  Zulassung  zur  ordentlichen  Prüfung  ohne  Einfluß.

Die  Gebühren  für  die  noch  nicht  erledigte  Prüfung  sind  zurückzuzahlen.  Die  Bestimmungen
  der  88  52,  53  und  55  finden  Anwendung.  Ebenso  findet  sinngemäße  Anwendung
  Abs.  2  des  §  56.

Der  Gesamtbetrag  der  Gebühr  für  die  ganze  Kriegsprüfung  beträgt  einschließlich
der  sächlichen  Kosten  133  -1,  die  bei  der  Zulassung  entrichtet  werden  müssen.

Für  die  Abhaltung  der  einzelnen  Prüfungsabschnitte  gilt  das  Folgende:
J.

Die  Prüfung  in  der  pathologischen  Anatomie  und  in  der  allgemeinen
  Pathologie  wird  von  einem  Prüfer  abgehalten  und  ist  an  einem
Wochentage  zu  erledigen.  In  ihr  muß  der  Prüfling  sich  befähigt  zeigen,

1.  an  der  Leiche  die  vollständige  Sektion  mindestens  einer  der  drei  Haupthöhlen
  zu  machen  und  den  Befund  sofort  zu  Protokoll  zu  bringen;

2.  ein  pathologisch-anatomisches  Präparat  zu  erläutern  und  von  ihm  eine
mikroskopische  Untersuchung  herzustellen;  in  der  mündlichen  Prüfung  seine
Kenntnisse  in  der  pathologischen  Anatomie  und  in  der  allgemeinen  Pathologie
  darzutun.

Als  Gebühr  für  die  Prüfung  sind  12  J/  zu  entrichten.

II.

Die  medizinische  Prüfung  umfaßt  zwei  Teile  und  ist  an  zwei  aufeinanderfolgenden
  Wochentagen  zu  erledigen.  Der  erste  Teil  ist  von  einem  Prüfer  in  der
medizinischen  Abteilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik
oder  an  Kranken  in  der  Poliklinik  abzuhalten;  und  zwar  hat  der  Prüfling  einen  Kranken
in  Gegenwart  des  Prüfers  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des
Falles  sowie  den  Heilplan  seszustellen)  den  Befund  sofort  in  einem  von  dem  Prüfer
gegenzuzeichnenden  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  über  den  Krankheitsfall
  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und  Namensunterschrift
versehen,  am  nächsten  Morgen  dem  Prüfer  zu  übergeben  ist.  Am  zweiten  Tage  hat  der
Prüfling  in  Gegenwart  des  Prüfers  den  Kranken  zu  besuchen,  wobei  er  in  mündlicher