Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 19. 1915. 109 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann es bezüglich der Zuteilung der 
Prüfung in den Hals= und Nasenkrankheiten sowie derjenigen in den Ohrenkrankheiten, 
den Haut= und Geschlechtskrankheiten bei der bisherigen Übung belassen. 
Als Gebühr sind zu entrichten für den ersten Teil 12,50 M, für den zweiten und 
dritten Teil je 5¾ und für den vierten Teil 8 J¾, zusammen der Betrag von 30,50 -. 
IV. 
Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Teile; sie 
wird von einem Prüfer in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische 
Abteilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist an einem 
Wochentage zu erledigen. 
In dem ersten Teile hat der Prüfling eine Gebärende in Gegenwart des Prüfers 
oder eines von demselben beauftragten Hilfsarztes der Anstalt zu untersuchen, die 
Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu 
bestimmen und auf Erfordern sich an den geburtshilflichen Maßnahmen zu beteiligen 
sowie zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen, mit Datum und 
Namensunterschrift versehen, am andern Tage dem Prüfer zu übergeben, oder in Er- 
mangelung einer Gebärenden eine Wöchnerin zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem 
von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage 
zu Hause über den Fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und 
Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Zugleich 
hat der Prüfling in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose und 
Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und nachzuweisen, 
daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und 
Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt. 
In dem zweiten Teile hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers seine Bekannt- 
schaft mit denjenigen Operationen nachzuweisen, die wissenschaftlich anerkannt sind, 
sodann am Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, 
die Entbindung bei Wendungen auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der 
Zange darzulegen. 
Als Gebühr sind zu entrichten für jeden Teil je 6 -4, zusammen der Betrag 
von 12 M. 
  
V. 
Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Prüfer in der 
Augenabteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an 
Kranken der Poliklinik abgehalten und ist in einem halben Tage zu erledigen. In Ge- 
genwart des Prüfers hat der Prüfling einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, 
Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen und den Befund 
sofort in einem von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen. Zugleich 
hat der Kandidat in mündlicher Prüfung nachzuweisen, ve er die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Ge- 
brauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat. « 
Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 -7. 
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