Nr. 19. 1915. 109
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann es bezüglich der Zuteilung der
Prüfung in den Hals= und Nasenkrankheiten sowie derjenigen in den Ohrenkrankheiten,
den Haut= und Geschlechtskrankheiten bei der bisherigen Übung belassen.
Als Gebühr sind zu entrichten für den ersten Teil 12,50 M, für den zweiten und
dritten Teil je 5¾ und für den vierten Teil 8 J¾, zusammen der Betrag von 30,50 -.
IV.
Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Teile; sie
wird von einem Prüfer in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische
Abteilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist an einem
Wochentage zu erledigen.
In dem ersten Teile hat der Prüfling eine Gebärende in Gegenwart des Prüfers
oder eines von demselben beauftragten Hilfsarztes der Anstalt zu untersuchen, die
Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu
bestimmen und auf Erfordern sich an den geburtshilflichen Maßnahmen zu beteiligen
sowie zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen, mit Datum und
Namensunterschrift versehen, am andern Tage dem Prüfer zu übergeben, oder in Er-
mangelung einer Gebärenden eine Wöchnerin zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose
und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem
von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage
zu Hause über den Fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und
Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Zugleich
hat der Prüfling in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose und
Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und nachzuweisen,
daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und
Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt.
In dem zweiten Teile hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers seine Bekannt-
schaft mit denjenigen Operationen nachzuweisen, die wissenschaftlich anerkannt sind,
sodann am Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen,
die Entbindung bei Wendungen auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der
Zange darzulegen.
Als Gebühr sind zu entrichten für jeden Teil je 6 -4, zusammen der Betrag
von 12 M.
V.
Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Prüfer in der
Augenabteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an
Kranken der Poliklinik abgehalten und ist in einem halben Tage zu erledigen. In Ge-
genwart des Prüfers hat der Prüfling einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese,
Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen und den Befund
sofort in einem von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen. Zugleich
hat der Kandidat in mündlicher Prüfung nachzuweisen, ve er die für einen praktischen
Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Ge-
brauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat. «
Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 -7.
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