112 Nr. 20. 1915.
wenn und solange die betreffenden Arbeiter im Besitze der von der deutschen
Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Jnlandslegitimationskarten sind.
3. Soweit mit den neutralen Nachbarstaaten Niederlassungs- und
übernahmeverträge bestehen, bleiben deren Bestimmungen unberührt.
4. Im übrigen ist zu Ausnahmen die Genehmigung des Generalkomman-
dos durch die zuständigen Landesbehörden einzuholen.
II. Zur Ausführung des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember
1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzbl. Nr. 115).
Verfahren der Bezirkskommandos und Polizei= oder Ge-
meindebehörden wegen Erteilung der Pässe für wehr-
pflichtige Deutsche vom vollendeten 17. bis zum voll-
endeten 45. Lebensjahre im Inlande.
Die Bezirkskommandos haben ihre Zustimmung zur
Erteilung der Pässe (§ 4 der Verordnung Nr. 4577 Reichs-
Gesetzbl. Nr. 115, betreffend Regelung der Paßpflicht K. V.=
Bl. 1914 161—162) nur unter folgenden Bedingungen zuer-
teilen.
I. Seitens der Antragsteller sind ihnen vorzulegen, und zwar:
A.
von allen Mannschaften im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45.
Lebensjahre:
1. der Militärausweis (siehe W. O. Anl. 3 § 106, Anleitung für die
Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der
Kontrolle;
2. von der zuständigen Polizei= oder Gemeindebehörde unterstempelte
und unterschriebene Aufenthaltsbescheinigung.
B.
von allen Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
20. Lebensjahre:
1. der Geburtsschein;
2. von der zuständigen Polizei= oder Gemeindebehörde unterstempelte
und unterschriebene Aufenthaltsbescheinigung.