Nr. 20. 1915. 117
d) (Bei rückkehrenden Flüchtlingen) der Nachweis genügender Mittel, um
dem Antragsteller für einige Zeit die Erhaltung ohne Einkommen
aus eigenem Vermögen zu ermöglichen.
2. Nach dem verbündeten oder neutralen Ausland.
Für diese Reise ist erforderlich ein vorschriftsmäßiger Paß des
zuständigen Konsulats.
Für Belgier:
1. Die Heimreise nach Belgien östlich der Linie Eschen—Ant-
werpen—Brüssel—Mons—Grenze nördlich Maubeunge (einschließlich dieser
Orte) kann nur erfolgen auf Grund eines Geleitscheines des stellvertretenden
Generalkommandos. (Wehrpflichtigen im Alter von 17—60 Jahren und Ver-
dächtigen ist die Ausreise nicht gestattet.)
Für Ausstellung des Geleitscheines ist erforderlich:
a) Ein vorschriftsmäßiger Paß der spanischen Konsulats-Behörde.
b) Eine Bescheinigung der zuständigen Polizei-Behörde, daß der Antrag-
steller politisch einwandfrei ist und daß Spionageverdacht nicht vor-
liegt.
c) Vorlegung von Belegen über das Interesse an der Rückkehr nach
Belgien.
2. Für die Heimreise nach Belgien westlich der obigen Linie muß
gemäß Verfügung des stellvertretenden Generalstabes 8643/1747 Fr. H. vom
13. November 1914 die Genehmigung des Generalgouvernements für Belgien,
Brüssel, durch Vermittelung des stellvertretenden Generalkommandos nachgesucht
werden. Nach Eintreffen dieser Genehmigung kann vom stellvertretenden Ge-
neralkommando ein Geleitschein unter Beobachtung der obigen Vorschriften aus-
gestellt werden.
Für andere feindliche Ausländer:
1. Nach Belgien.
Die Genehmigung kann nicht erteilt werden.
2. Nach dem neutralen Ausland.
Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Verfügung des
Kriegsministeriums Nr. 841 10. U 1 vom 9. November 1914, und soweit nicht
darnach eine Ausreise ausgeschlossen ist, kann diese nur auf Grund eines Ge-
leitscheines des stellvertretenden Generalkommandos erfolgen.