116 Nr. 20. 1915.
2. Nach Belgien in das Etappengebiet westlich der obigen
Linie muß die Genehmigung des Armee-Ober-Kommandos der 4. Armee nachgesucht
werden. Nach Vorlegung dieser Genehmigung kann vom stellvertretenden
Generalkommando unter Beobachtung obiger Vorschriften ein Geleitschein
ausgestellt werden.
3. Nach dem verbündeten oder neutralen Ausland.
Die Reise kann auf Grund eines vorschriftsmäßigen Passses
erfolgen.
4. Nach dem Operationsgebiet des Feldheeres.
Genehmigung wird unter allen Umständen versagt.
5. Nach dem Etappengebiet des Feldheeres außerhalb
Belgien.
Die Reise kann nur auf Grund eines Geleitscheines des stellvertretenden
Generalkommandos erfolgen, für dessen Ausstellung erforderlich ist:
a) Vorschriftsmäßiger Paß.
b) Ausdrückliche Erklärung der Polizeibehörde, daß nach deren Ansicht
der Antragsteller in jeder Beziehung vertrauenswürdig und der
Spionage nicht verdächtig ist.
c) Genügende Begründung des Reisezwecks unter Beibringung von Belegen.
4) Genehmigung der zuständigen Etappeninspektion (nur auf Verlangen
des stellvertretenden Generalkommandos).
Für Angehörige von verbündeten oder neutralen Staaten.
1. Nach. Belgien.
Die Reise kann nur auf Grund eines Geleitscheines des stellvertretenden
Generalkommandos erfolgen, für dessen Ausstellung erforderlich ist:
a) Vorschriftsmäßiger Paß des zuständigen Konsulats.
b) Auedrückliche Erklärung der Polizeibehörde, daß nach deren Ansicht
der Antragsteller in jeder Beziehung vertrauenswürdig und der
Spionage nicht verdächtig ist.
c) Genügende Begründung des Reisezwecks unter Beibringung von Beegen.