Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

116  Nr.  20.  1915.

2.  Nach  Belgien  in  das  Etappengebiet  westlich  der  obigen
Linie  muß  die  Genehmigung  des  Armee-Ober-Kommandos  der  4.  Armee  nachgesucht
  werden.  Nach  Vorlegung  dieser  Genehmigung  kann  vom  stellvertretenden
  Generalkommando  unter  Beobachtung  obiger  Vorschriften  ein  Geleitschein
  ausgestellt  werden.

3.  Nach  dem  verbündeten  oder  neutralen  Ausland.

Die  Reise  kann  auf  Grund  eines  vorschriftsmäßigen  Passses
erfolgen.

4.  Nach  dem  Operationsgebiet  des  Feldheeres.
Genehmigung  wird  unter  allen  Umständen  versagt.

5.  Nach  dem  Etappengebiet  des  Feldheeres  außerhalb
Belgien.

Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Geleitscheines  des  stellvertretenden
  Generalkommandos  erfolgen,  für  dessen  Ausstellung  erforderlich  ist:

a)  Vorschriftsmäßiger  Paß.

b)  Ausdrückliche  Erklärung  der  Polizeibehörde,  daß  nach  deren  Ansicht
der  Antragsteller  in  jeder  Beziehung  vertrauenswürdig  und  der
Spionage  nicht  verdächtig  ist.

c)  Genügende  Begründung  des  Reisezwecks  unter  Beibringung  von  Belegen.


4)  Genehmigung  der  zuständigen  Etappeninspektion  (nur  auf  Verlangen
des  stellvertretenden  Generalkommandos).

Für  Angehörige  von  verbündeten  oder  neutralen  Staaten.
1.  Nach.  Belgien.

Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Geleitscheines  des  stellvertretenden
  Generalkommandos  erfolgen,  für  dessen  Ausstellung  erforderlich  ist:

a)  Vorschriftsmäßiger  Paß  des  zuständigen  Konsulats.

b)  Auedrückliche  Erklärung  der  Polizeibehörde,  daß  nach  deren  Ansicht
der  Antragsteller  in  jeder  Beziehung  vertrauenswürdig  und  der
Spionage  nicht  verdächtig  ist.

c)  Genügende  Begründung  des  Reisezwecks  unter  Beibringung  von  Beegen.