Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  24.  1916.  135

auf  den  handwerksmäßigen  Teil  des  Betriebes  entfallenden  Teiles  des  in  dem  Auszuge
angegebenen  Einkommens  —  Absatz  4  —  zu  beantragen.  Das  Ergebnis  dieser  Einschätzung
  ist  von  der  Ortsobrigkeit  sowohl  dem  Betriebsinhaber  als  auch  dem  Vorstande
der  Handwerkskammer  mitzuteilen,  welchen  dagegen  innerhalb  einer  Woche  eine  Beschwerde
an  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin  bezw.  das  Großherzogliche
Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu  Neustrelitz  freisteht.  Der  so  festgestelie  Teil  des
Einkommens  und  der  für  dasselbe  zutreffende  Einheitssatz  der  Staats-Einkommensteuer  ist
vom  Vorstand  der  Handwerkskammer  in  beide  Ausfertigungen  der  Auszüge  bei  Durchstreichung
  der  bezüglichen  bisherigen  Angaben  und  Beifügung  einer  entsprechenden  Bemerkung
  einzutragen.
§  3.

Vom  Vorstande  der  Handwerkskammer  wird  dem  Ministerium  des  Innern  zu
Schwerin  eine  auf  Grund  der  Auszüge  angefertigte  Zusammenstellung  vorgelegt,  welche
die  auf  die  einzelnen  Gemeinden  im  ganzen  entfallenden  Summen  sovwie  die  Gesamtsumme
  der  nach  §  2,  Absatz  4  und  Absatz  6,  Satz  3  in  die  Auszüge  eingetragenen
Einkommensteuerbeträge  angibt;  der  Zusammenstellung  sind  die  Auszüge  in  einer  Ausfertigung
  zur  Einsichtnahme  anzuschließen.

Das  Ministerium  des  Innern  stellt  aus  dem  Verhältnis  des  aufzubringenden
Bedarfs  zu  der  Gesammtsumme  der  Einkommensteuerbeträge  —  Absatz  1  —  den  Prozentsatz
  fest,  nach  welchem  von  den  auf  die  Gemeinden  entfallenden  Einkommensteuersummen  —
Absatz  1  —  die  seitens  der  Gemeinden  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  berechnen  sind.
Der  so  ermittelte,  eventuell  nach  oben  abzurundende  Prozentsatz  wird  von  beiden  Regierungen
tunlichst  bis  Ende  August  jeden  Jahres  bekannt  gemacht.

Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  berechnet  sodann  unter  Zugrundelegung  dieses
Prozentsatzes  die  auf  die  einzelnen  Gemeinden  entfallenden  Beiträge  und  teilt  sie  den
Gemeinden,  im  Gebiete  des  Domaniums  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Amter
bezw  der  Großherzoglichen  Landvogtei  in  Schönberg  mit  bei  Rückgabe  eines  Exemplars
der  Auszüge  —  §  2,  Absatz  1.

Die  Gemeinden  bezw  Ortsobrigkeiten  sind  verpflichtet,  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge
  innerhalb  4  Wochen  nach  erfolgter  Mitteilung  an  die  Kasse  der  Handwerkskammer
portofrei  einzusenden.  Rückständige  Beiträge  werden  auf  Antrag  des  Vorstandes  der
Handwerkskammer  durch  das  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin  bezw.  das  Ministerium,
Abteilung  des  Innern,  zu  Neustrelitz  durch  Nachnahme  eventuell  zwangsweise  eingezogen.

Die  auf  das  Fürstentum  Ratzeburg  —  abgesehen  von  der  Stadt  Schönberg,  dem
Domhof  Ratzeburg  und  den  drei  Allodialgütern  —  entfallenden  Beiträge  werden,  so
lange  dort  keine  selbständigen  Landgemeinden  vorhanden  sind,  aus  dem  Landesfonds  als
der  Kosse  des  weiteren  Kommunalverbandes  (§  1031  Absatz  2  der  Gewerbeordnung)
durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Landvogtei  in  Schönberg  gezahlt,  welche  die
Umlegung  auf  die  beteiligten  Handwerksbetriebe  gemäß  §  4  veranlaßt.

84.

Wollen  die  Gemeinden  von  der  ihnen  in  §  1031  der  Gewerbeordnung  erteilten
Ermächtigung  Gebrauch  machen,  so  erfolgt  die  Umlegung  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe
  in  der  Weise,  daß  von  ihnen  Abgaben  erhoben  werden,  welche  von  den  für  sie
nach  §  2  Absatz  4  bezw.  Absatz  6  Satz  3  in  die  Auszüge  eingetragenen  Einkommen-