Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

142  Nr.  25.  1915.

VIII.

Satz  2  des  §  27  erhält  folgende  Fassung“

Den  Maßstab  bilden  die  Einheitssätze  der  Einkommensteuer,  welche  nach
§  16  des  Staats-Einkommensteuergesetzes  auf  die  in  §  3  Absatz  3  bezeichneten
Einkommen  entfallen,  bezw.  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  September  1896
festgesetzte  Wandergewerbesteuer;  von  diesen  Sätzen  werden  Prozente  als
Handelskammerbeiträge  erhoben.

IX.

An  die  Stelle  der  Absätze  1—4  des  §  28  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Handelskammer  stellt  jährlich  unter  Zugrundelegung  der  nach  §  11
Absatz  4  aufgestellten  Wahlliste  und  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen
  Veränderungen  das  Verzeichnis  der  Beitragspflichtigen  fest  und  teilt
aus  demselben  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  zur  Staats-Einkommensteuer
  und  den  Obrigkeiten  Auszüge  mit  zur  Eintragung  der  in
§  3  Absatz  3  bezeichneten  Nettoeinkommen  bezw.  der  Wandergewerbesteuer.
Bei  der  Eintragung  der  Nettoeinkommen  sind  auch  die  auf  dieselben  nach  §  16
des  Staats-Einkommensteuergesetzes  entfallenden  Einheitssätze  der  Einkommensteuer
  anzugeben.

Hat  für  einen  beitragspflichtigen  Betrieb  gemäß  §  2  Atbsatz  6  der
Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer
  eine  gesonderte  Einschätzung  stattgefunden,  so  ist  von  der  Obrigkeit  der
Handelskammer  eine  entsprechende  Mitteilung  zu  machen,  und  es  ist  von  der
Handelskammer  der  nach  dieser  Einschätzung  auf  den  handwerksmäßigen  Teil
des  Betriebes  entfallende  Einkommensbetrag  bei  der  Berechnung  des  Beitrages
zu  den  Kosten  der  Handelskammer  außer  Ansatz  zu  lassen.

Die  Obrigkeiten  und  die  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  sind
verpflichtet,  der  Handelskammer  zur  Feststellung  etwa  sonst  noch  beitragspflichtiger
  Betriebe  auf  Ersuchen  Auskunft  zu  erteilen.

Die  Handelskammer  stellt  für  die  einzelnen  Beitragspflichtigen  die  Beiträge
fest  und  teilt  sie  den  Obrigkeiten  mit.

Die  Beiträge  werden  auf  volle  10  Pfennig  in  der  Weise  abgerundet,  daß

Beträge  unter  5  Pfennig  gar  nicht,  Beträge  von  5  Pfennig  ab  aber  für
10  Pfennig  gerechnet  werden.

X.
Der  Absatz  3  des  §  30  wird  gestrichen.