Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  25.  1915.  141

Auf  den  wahlberechtigten  Betrieb  eines  Kaufmanns,  welcher  ohne  eine
stehende  Niederlassung  lediglich  einen  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betreibt,
entfallen  bei  Zahlung  einer  Wandergewerbesteuer

von  50  bis  100  Mark  einschließlich  1  Stimme
mehr  als  100  bis  200  Mark  23  Stimmen.

V.

An  die  Stelle  der  Absätze  1—3  des  §  11  treten  folgende  Vorschriften:

Für  jede  Wahl  ist  von  der  Handelskammer  für  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke
  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen,  die  am  Sitz  des
Amtsgerichts  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen  ist.

Die  Obrigkeiten  sind  verpflichtet,  der  Handelskammer  auf  deren  Ersuchen
die  zur  Aufstellung  der  Liste  der  Wahlberechtigten  erforderlichen  Nachweisungen
zu  geben.  Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen
  zur  Staats-Einkommensteuer  ob,  die  in  §  3  Absatz  3  bezeichneten
Nettoeinkommen  mitzuteilen.

Die  Handelskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  in  den  Blättern,
welche  die  Obrigkeit  des  betreffenden  Wahlorts  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen
  benutzt,  mit  dem  Hinzusügen  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen
die  Liste  innerhalb  einer  Woche  nach  beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen
  seien.

VI.

Der  Absatz  1  des  §  13  erhält  folgende  Fassung:

Für  jede  Wahlversammlung  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet,  bestehend
aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  1  bis  3
Beisitzern,  von  denen  einer  das  Schriftführeramt  zu  übernehmen  hat.  Der
Wahlvorstand  wird  für  jeden  Wahlort  (§  10)  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten
  durch  die  Handelskammer  ernannt.

VII.

In  dem  Absatz  2  des  §  14  wird  hinter  dem  ersten  Satz  folgende  Bestimmung
  eingefügt:  Bei  Berechnung  der  Mehrheit  wird  die  Zahl  der  gültigen
Stimmzettel  zugrunde  gelegt.