Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

140  Nr.  26.  1916.

e  für  „Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaus  festgestellte
dere  aluse,Haen  1500  Mark  übersteigt.  Für  die  Teilhaber  einer
offenen  Handelsgesellschaft  wird  dieses  Einkommen  zusammengerechnet.

Wahlrecht  und  Beitragspflicht  bestehen  auch,  wenn  der  Jahresbetrag  der
Wandergewerbesteuer  allein  oder  unter  Hinzurechnung  des  Einheitssatzes  der
Einkommensteuer,  welcher  nach  §  16  des  Staats-Einkommensteuergesetzes  auf
das  in  Absatz  3  bezeichnete  Nettoeinkommen  entfällt,  mindestens  50  Mark  beträgt.

II.

Der  Absatz  2  des  §  4  erhält  folgende  Fassung:

Wahlberechtigte  Personen,  die  hiernach  zur  Abgabe  der  Wahlstimme
berechtigt  sind,  üben  das  Wahlrecht  persönlich  aus.  Doch  sind  die  nicht  am
Wahlort  (§  10)  wohnhaften  Wähler  berechtigt,  ihre  Wahlstimme  schriftlich
abzugeben.

III.

Dem  §  5  wird  folgender  Zusatz  angefügt:  Erfolgt  eine  solche  Erklärung
nicht,  so  bestimmt  die  Handelskammer,  in  welchem  Wahlkreise  die  Ausübung
des  Wahlrechts  allein  zulässig  ist.

IV.
Der  §  9  erhält  folgende  Fassung:
Die  Wahlen  zur  Handelskammer  erfolgen  auf  Grund  eines  abgestuften
Wahlrechts.  Maßgebend  ist  der  nach  §  16  des  Staats-Einkommensteuergesetzes
  auf  das  in  §  3  Absatz  3  dieser  Verordnung  bezeichnete  Nettoeinkommen
  entfallende  Einheitssatz  der  Einkommensteuer,  dem  der  Jahresbetrag
einer  etwaigen  Wandergewerbesteuer  hinzuzurechnen  ist.  Auf  den  wahlberechtigten
  Betrieb  entfallen  bei  einem  Einheitssatz,  gegebenenfalls  unter  Hinzurechnung
  der  Wandergewerbesteuer,  ·
von  16  bis  100  Mark  einschließlich  1  Stimme
„  mehr  als  100  bis  200  Mark  „  2  Stimmen
„  „  „  200  „  400
„  „  „  400  800
„  „  „  800  „1200
„  »  „  1200  „  1800
„  „  „  1800  „2400
„  „  „  2400  Mark

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